Nicht versäumen: Frist für Beeinspruchung von Bodenschätzungsergebnissen

Nicht versäumen: Frist für Beeinspruchung von Bodenschätzungsergebnissen

Landwirte, in deren Gemeinde eine Bodenschätzung stattfindet, sollten aufpassen. Da die nächste Bodenschätzung erst in zwanzig bis dreißig Jahren zu erwarten ist, drohen höhere Sozialversicherungsbeiträge, höhere Grundsteuern, höhere Kirchenbeiträge
und bei vollpauschalierten Landwirten auch höhere Einkommensteuern.

Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte hat – von vielen Landwirten unbemerkt – zum 1. Jänner 2001 stattgefunden. Anlässlich dieser Hauptfeststellung wurden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Einheitswerte unverändert belassen. Die nächste Hauptfeststellung wird vermutlich zum 1.1. 2010 stattfinden. Für die meisten Landwirte wird es also voraussichtlich – sofern sich die Größe der landwirtschaftlichen Eigenfläche nicht ändert – in den nächsten neun Jahren zu keiner Änderung des Einheitswertes kommen. Dies gilt allerdings nicht für Landwirte, in deren Gemeinde eine Bodenschätzung stattfindet. Die Bodenschätzung dient zur Ermittlung der natürlichen Ertragsbedingungen für die Einheitsbewertung und findet alle zwanzig bis dreißig Jahre statt.

Hauptaugenmerk der Schätzer auf Bodengüte

Bei der Bodenschätzung erfolgt in einem ersten Schritt nach entsprechender Anmeldung der Finanzbeamten eine Einwertung einiger Vergleichsstücke anhand der Bundes- und Landesmusterstücke. Danach werden auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen von den Bodenschätzern Bodenproben entnommen und bewertet. Die Bewertung der Böden erfolgt mittels der Ackerschätzungsrahmen bzw. der Grünlandschätzungsrahmen. Das Grünland wird mittels des Gründlandschätzungsrahmens bewertet. Die Bodenschätzer tragen in die Schätzkarten die Punkte für die einzelnen Böden ein und legen für die jeweilige Güte eine entsprechende Fläche fest.

Nachdem alle landwirtschaftlichen Böden einer Gemeinde bewertet sind, erfolgt eine sogenannte Offenlegung der Schätzkarten. Aus rechtlicher Sicht sind diese Karten ein Bescheid. Innerhalb der Offenlegungsfrist (meist ein Monat) hat der Landwirt die Möglichkeit, in die Schätzkarten Einsicht zu nehmen. Nach Ende der Offenlegungsfrist kann er innerhalb eines Monats gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung Berufung erheben. Falls der Landwirt in der Schätzkarte Fehler zu seinem Nachteil vorfindet, muss er unbedingt innerhalb der Monatsfrist Berufung erheben, da ansonsten die Schätzung und damit auch die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenklimazahl) rechtskräftig werden

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