Steuerfreie Infektionszulage in Arztpraxen: Wann ist das möglich – und wo bestehen weiterhin Risiken?

In Ordinationen – insbesondere in Kinderarztpraxen und allgemeinmedizinischen Primärversorgungsstellen – besteht für Ordinationspersonal häufig ein erhöhtes Risiko, mit ansteckenden Krankheiten in Kontakt zu kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine dafür gezahlte Infektionszulage als steuerfreie Gefahrenzulage behandelt werden. Die Steuerfreiheit richtet sich nach § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 und wurde durch ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nochmals präzisiert; eine vollständige Rechtssicherheit für die Praxis besteht jedoch weiterhin nicht.

# Wann ist eine Infektionszulage steuerfrei?

Eine Gefahrenzulage ist nur dann steuerfrei, wenn die Tätigkeit überwiegend unter Bedingungen erfolgt, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit mit sich bringen.

„Überwiegend“ bedeutet: mehr als 50 % der Arbeitszeit.

Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob Patientenkontakt besteht, sondern auch darauf, wie hoch das tatsächliche Infektionsrisiko im Arbeitsalltag ist.

# Patientenkontakt allein reicht nicht immer

Nicht jeder Kontakt mit Patienten führt automatisch zur steuerfreien Zulage. Entscheidend ist, ob im konkreten Ordinationsbetrieb typischerweise eine erhöhte und laufende Exposition gegenüber infektiösen Erkrankungen besteht.

Gerade in Pädiatrie- und Allgemeinpraxen ist dies häufig der Fall, da diese als Erstanlaufstelle für akut Erkrankte dienen und regelmäßig mit leicht übertragbaren Infektionen (z. B. Atemwegsinfekten) konfrontiert sind.

# Schutzmaßnahmen spielen eine wichtige Rolle

Ein wesentliches Kriterium ist auch, ob das Personal im Patientenkontakt durch zumutbare Schutzmaßnahmen abgesichert ist.

Beispiele:

  • räumliche Abschirmung an der Anmeldung (z. B. Trennwand/Glas)
  • organisatorische Trennung von infektiösen Patienten
  • getrennte Arbeitsbereiche

Fehlen solche Maßnahmen und besteht laufender direkter Kontakt, spricht dies eher für eine begünstigte Gefahrenzulage.

# Welche Tätigkeiten zählen in die 50%-Prüfung?

Für die Beurteilung, ob die gefährdende Tätigkeit mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmacht, sind grundsätzlich alle Arbeitsleistungen zu berücksichtigen.

Das bedeutet auch:

  • Telefonate und Verwaltungstätigkeiten müssen grundsätzlich mitgerechnet werden.
  • Sie zählen nur dann als „nicht begünstigt“, wenn sie ohne Infektionsgefahr ausgeübt werden (z. B. in getrennten Räumen oder außerhalb des Ordinationsbetriebs).

Nachweis: Dokumentation ist wichtig

Damit die Steuerfreiheit bei einer Prüfung anerkannt wird, muss nachvollziehbar sein, welche Tätigkeiten wann ausgeübt wurden.

Wichtig:
Es sind nicht zwingend minutengenaue Aufzeichnungen erforderlich – der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen plausibel gemacht werden (z. B. Tätigkeitsaufteilung, Dienstpläne, Praxisorganisation, Ablaufbeschreibungen).

# Keine vollständige Rechtssicherheit durch aktuelle Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung schafft leider keine absolute Rechtssicherheit. Insbesondere im Rahmen von GPLB-Prüfungen kann es trotz dieser Judikatur weiterhin zu Nachverrechnungen kommen. Erste Erfahrungen aus aktuellen Prüfungsverfahren zeigen zudem, dass die Behörden die Entscheidung tendenziell restriktiv auslegen. Eine verbindliche Absicherung für die Praxis ist daraus daher nicht ableitbar. Die Entscheidung ist folglich mit entsprechender Vorsicht zu beurteilen und ersetzt keine einzelfallbezogene rechtliche Prüfung.

# Unser Tipp für die Praxis

Wenn eine Infektionszulage steuerfrei ausbezahlt werden soll, empfehlen wir eine kurze, klare Dokumentation, z. B.:

  • Tätigkeitsprofil der Ordinationshilfe (Anmeldung, Assistenz, Patientenbetreuung)
  • Beschreibung der Abläufe während der Öffnungszeiten
  • Einschätzung, ob und wie häufig direkter Patientenkontakt besteht
  • Hinweis auf vorhandene oder fehlende Schutzmaßnahmen
  • Genaue Betrachtung im Einzelfall

Ihr Fidas Team