Job-Sharing-Gruppenpraxis - Neuerungen seit 01.01.2025
Seit 1. Jänner 2025 gelten neue Regeln für die Bildung und den Betrieb von Job-Sharing-Gruppenpraxen. Diese Änderungen sind vor allem für Ärzte interessant, die ihre Ordination gemeinsam mit Kollegen führen oder dies in Zukunft planen. Der Gesetzgeber möchte damit neue Möglichkeiten schaffen, um Arbeitszeiten besser zu gestalten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern.
# Was ist eine Job-Sharing-Gruppenpraxis und wie entsteht diese?
Mindestens zwei Ärzte desselben Fachgebiets teilen sich einen Einzelvertrag. Bei der Gründung einer Gruppenpraxis sind sowohl die OG (Offene Gesellschaft) als auch die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mögliche Rechtsformen. Ein Gesellschafter muss mindestens 25 % der Anteile besitzen.
Es gibt zwei Arten der Gründung:
- Originäre Job-Sharing-Gruppenpraxis
- Eine freie Einzelplanstelle wird als Job-Sharing-Stelle ausgeschrieben.
- Job-Sharing-Gruppenpraxis, die auf Antrag entsteht
- Ein bestehender Einzelvertrag wird durch Ausschreibung des Gesellschaftsanteils aufgeteilt.
- Wichtig: Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem geplanten Eintritt des Job-Sharing-Partners von dem Einzelvertragsinhaber gestellt werden.
- Zustimmung der ÖGK ist nicht erforderlich.
# Ordinationszeiten
- Mind. 20 Wochenstunden, verteilt auf 5 Werktage
- An mindestens zwei Werktagen muss die Ordination bis 15.00 Uhr geöffnet sein.
Die genaue Aufteilung der Ordinationszeiten bleibt flexibel, jedoch muss jeder Gesellschafter mindestens 25 % der Ordinationszeit pro Quartal selbst erbringen.
# Sonderregelungen bei der Honorierung
- Originäre Job-Sharing-Gruppenpraxis
- Als Basis für die Patientenzahl wird ein Durchschnittswert einer Einzelpraxis derselben Fachgruppe herangezogen.
- Job-Sharing-Gruppenpraxis, die auf Antrag entstanden ist
- Als Basis wird die Patientenzahl der vorherigen Einzelvertragsordination herangezogen.
- Liegt die errechnete Patientenzahl unter dem Durchschnittswert der Fachgruppe, kann mit Zustimmung der Kasse die Patientenbegrenzung angehoben werden.
Die verrechenbare Patientenzahl kann (befristet bis 31.12.2027) um bis zu 30 % überschritten werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 30 % werden diese Fälle von der Kasse in Abzug gebracht.
# Gesellschafterwechsel
Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Zuerkennung des Gruppenpraxiseinzelvertrages ist ein Gesellschafterwechsel, ausgenommen bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen (Tod oder schwere Erkrankung eines Gesellschafters), nicht zulässig. Ein Wechsel ohne diese Gründe führt zum Verlust des Gruppenpraxis-Einzelvertrags.
# Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Job-Sharing-Gruppenpraxis
Nach Ablauf von drei Jahren ist das Ausschreiben wie folgt möglich:
- Originäre Job-Sharing-Gruppenpraxis
- Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wird ausgeschrieben.
- Job-Sharing-Gruppenpraxis, die auf Antrag entstanden ist
- Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wird ebenfalls ausgeschrieben.
- Wenn der neue Gesellschafter ausscheidet, kann der ursprüngliche Einzelvertragsinhaber eine sofortige Rückumwandlung in eine Einzelordination beantragen.
Umwandlung in eine Einzelvertragsstelle ist auch auf Antrag möglich, wenn der Gesellschaftsanteil trotz zweimaliger Ausschreibung nicht besetzt werden kann. Hat die Gruppenpraxis bereits 10 Jahre bestanden, können die verbleibenden Gesellschafter auch ohne Ausschreibung eine Umwandlung beantragen.