19.10.2026
Wussten Sie, dass …?
… es eine Meldepflicht für Wertpapierdepot-Übertragungen aus dem Ausland gibt?
Wertpapiere, die von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches übertragen werden, müssen seit 01.07.2026 innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Nur unter Einhaltung dieser Frist gilt die Übertragung als steuerneutral. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Übertragung steuerlich als fiktive Veräußerung und unterliegt sofort der Besteuerung.
Wie schon bisher müssen die tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der österreichischen depotführenden Stelle nachgewiesen werden. Allerdings kann hierfür die Finanzamtsmeldung künftig als Nachweis dienen. Liegen der Depotbank keine widersprüchlichen Informationen vor, darf sie die in der Meldung ausgewiesenen Anschaffungskosten übernehmen.
… für den Status als Kleinunternehmer der Leistungszeitpunkt und nicht der Zuflusszeitpunkt des Umsatzes entscheidend ist?
Für die Einstufung als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und die Berechnung der Umsatzgrenze ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung entscheidend, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz zugeflossen ist. Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im Zeitraum der Geltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung erbracht und ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden, sind also auch bei späterer Vereinnahmung weiterhin steuerbefreit.
Tipp: Sollten die (erwarteten) Umsätze eines Unternehmers in einem Jahr knapp über oder unter der Kleinunternehmergrenze von derzeit € 55.000 brutto liegen, wird eine frühzeitige Beratung empfohlen, um eine entsprechend fristgerechte Umstellung der Buchhaltung und Rechnungslegung gewährleisten zu können.
… Bestandverträge mit dem 21-fachen Jahreswert zu vergebühren sein können?
Schriftliche Bestandverträge – ausgenommen sind hier Verträge über Wohnräume, Pachtverträge und Leasingverträge – unterliegen einer Gebühr. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich hierbei aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte multipliziert mit der Dauer zuzüglich der einmaligen Leistungen. Der anzuwendende Multiplikator ist davon abhängig, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter oder unbestimmter Dauer handelt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer ist die vereinbarte Dauer anzusetzen, maximal jedoch das 18-Fache des Jahreswertes. Bei einem Mietvertrag über eine unbestimmte Dauer ist das Dreifache des Jahreswertes anzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat darüber hinaus klargestellt, dass diese Regelungen auch bei Verträgen mit einem zunächst vereinbarten Kündigungsverzicht und einer anschließenden unbestimmten Laufzeit gelten. Der Vertrag besteht dabei gebührenrechtlich aus zwei Komponenten: Für die Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts wird der Vertrag gebührenrechtlich als Vertrag mit bestimmter Dauer behandelt. Für die anschließende unbestimmte Laufzeit gilt er als Vertrag mit unbestimmter Dauer.
Somit gilt für den Zeitraum der bestimmten Dauer das 18-Fache des Jahreswertes, für die anschließende unbestimmte Dauer zusätzlich das Dreifache. Damit kann die Bemessungsgrundlage insgesamt bis zum 21-Fachen des Jahreswertes reichen, und das 18-Fache stellt somit keine allgemeine Höchstgrenze für die Bestandvertragsgebühr dar.
Sie fragen – wir antworten! Ihr persönlicher Fidas-Berater nimmt sich gerne Zeit für Ihre Fragen.