Die Zinsberechnung startet mit 01.10.2025
Verzinsung von Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Einkommensteuer-Nachzahlungen aus der veranlagten Steuererklärung 2024 mit einem aktuellen Zinssatz von 3,53% p.a.
Auch dieses Jahr werden wieder Zinsen auf Steuernachzahlungen, resultierend aus der Veranlagung der Steuererklärungen 2024, festgeschrieben.
Achtung: Es werden auch Umsatzsteuernachzahlungen verzinst.
Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53%.
# Tendenz gleichbleibend
Die Berechnung der Zinsen beginnt mit 01.10.2025.
Sobald die errechneten Zinsen auf Steuernachzahlungen mehr als EUR 50,- betragen, werden diese auch von der Finanzverwaltung festgesetzt.
Achtung: Nicht das Einreich-, sondern das Bescheiddatum ist essenziell für die Berechnung der Anspruchszinsen. Die Verzinsung kann daher auch trotz Einreichung der Steuererklärungen vor dem 1.10.2025 nicht ausgeschlossen werden, weil der Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein nicht abschätzbarer Zufallszeitpunkt ist.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Bei einer Steuernachzahlung, resultierend aus der Veranlagung der Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheide 2024, ergibt sich bei einem Nachzahlungsbetrag von EUR 10.000,- und bei einem derzeitigen Zinssatz von 3,53% p.a. ein zinsenloser Zeitraum bis 20.11.2025.
Sollte der Einkommensteuerbescheid erst ab 21.11.2025 ergehen, wird somit die EUR 50,- Grenze überschritten und es werden insgesamt EUR 50,44 an Anspruchszinsen, zusätzlich zur Einkommensteuernachzahlung von EUR 10.000,- von der Finanzverwaltung festgesetzt.
Zur leichteren Veranschaulichung:
Zinssatz aktuell: | 3,53 % |
Nachzahlungen in EUR | Zinsenfreier Zeitraum |
5.000 | 11.01.2026 |
10.000 | 20.11.2025 |
15.000 | 03.11.2025 |
20.000 | 25.10.2025 |
30.000 | 17.10.2025 |
40.000 | 12.10.2025 |
50.000 | 10.10.2025 |
Bei steigender Nachzahlung verkürzt sich der zinsenfreie Zeitraum.
# Zinsen vermeiden
Sie können Anspruchszinsen vermeiden, indem Sie aktiv bis zum 30.09.2025 eine Vorauszahlung auf Ihr Abgabenkonto vornehmen. Falls Ihre steuerliche Situation für das Jahr 2024 noch nicht feststeht und Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen, leisten Sie eine Vorauszahlung in Höhe der geschätzten Nachzahlung oder entsprechend Ihrer aktuellen Liquidität. Verwenden Sie dabei die Angabe „E 1-12/2024“ oder „K 1-12/2024“. Sollte die Vorauszahlung zu hoch ausfallen, wird Ihnen der überschüssige Betrag selbstverständlich zurückerstattet.
Zur Vermeidung von Umsatzsteuerzinsen kann keine Abschlagszahlung geleistet werden!
# Zinsen auf Gutschriften
Wer zu viel vorausgezahlt hat, erhält aus der Veranlagung eine Gutschrift.
Diese Gutschrift wird ebenso i.H.v. derzeit 3,53 % berechnet.
Achtung: Auch hier gilt die EUR 50,- Grenze.
# Umsatzsteuerzinsen seit 2022
Im Jahr 2022 wurde auch eine Anspruchsverzinsung für Umsatzsteuern eingeführt. Diese gilt für Nachzahlungen und Gutschriften und wird sowohl für Voranmeldungen als auch für Differenzen in den Jahreserklärungen berechnet.
Auch diese fällt erst an, wenn Umsatzsteuerzinsen mindestens EUR 50,- betragen. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto verzinst und dies gilt auch für Nachforderungen, die sich aus der Veranlagung ergeben.
Im Unterschied zu den Anspruchszinsen kann für Umsatzsteuerzinsen keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Allerdings können diese steuerlich abgesetzt werden bzw. sind Gutschriften steuerpflichtig.