Neue Leistungsortregelungen ab 1.1.2015 für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

Mit 1.1.2015 sind neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft getreten.

Bisher waren diese Dienstleistungen am Unternehmerort steuerbar, nunmehr ist die Umsatzsteuer dort abzuführen, wo der Nichtunternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleichzeitig wurde für diese besonderen sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“) geschaffen, um den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand für Unternehmer zu minimieren.

Leistung über Internet oder ein elektronisches Netz

Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, die innerhalb der EU an Nichtunternehmer erbracht werden. Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Beispiele dafür sind die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung; die Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen, Datenbanken, Musik, Fernsehsendungen und Filmen; Fernunterrichtsleistungen und Online-Versteigerungen.

Mini-One-Stop Shop (MOSS)

Diese Änderung des Leistungsorts hat zur Folge, dass sich ein Unternehmer, der die genannten Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringt, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort in weiterer Folge Steuererklärungen einreichen sowie die Umsatzsteuer abführen müsste. Um dem hohen Verwaltungsaufwand entgegenzuwirken besteht die Möglichkeit, sich in nur einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen Mitgliedstaat zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Ermöglicht wird dies durch die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle („Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“).

Hat der Unternehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, ist dieser Mitgliedstaat gleichzeitig als MSI vorgesehen. Besteht eine Betriebsstätte, kann er den Mitgliedsstaat der Betriebsstätte als MSI wählen. Ein Drittlands-Unternehmen kann einen beliebigen Mitgliedstaat als MSI bestimmen.
 
Registrierung für MOSS und Fristen
 
Der Antrag auf Registrierung für die Anwendung dieser Sonderregelung ist über das Portal Finanzonline einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass erst ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahrs die Meldung der in den einzelnen EU-Ländern erbrachten elektronischen Leistungen über MOSS erfolgen kann.
Davon abweichend ist diese Sonderregelung auch anzuwenden, wenn der Unternehmer ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung, die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet.
Meldungszeitraum ist generell das Kalendervierteljahr.
Die Meldung der Umsätze haben bis zum zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monats über Finanzonline zu erfolgen.
 

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