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Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups

Home Arbeits- / Sozialversicherungsrecht Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups
Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups

Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups

Apr 11, 2017 | Posted by Angelika Würfel | Arbeits- / Sozialversicherungsrecht |
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Diese Zuschussförderung des aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) richtet sich an innovative Start-ups, die erstmals Arbeitsplätze schaffen oder geschaffen haben. Innovative Start-ups Antragsberechtigt sind innovative Start-ups mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Hierbei handelt es sich um innovative, wachstumsstarke und maximal 5 Jahre alte Kleinst- oder Kleinunternehmen. Die Kriterien zu Innovation und Wachstum werden über […]

Diese Zuschussförderung des aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) richtet sich an innovative Start-ups, die erstmals Arbeitsplätze schaffen oder geschaffen haben.

Innovative Start-ups

Antragsberechtigt sind innovative Start-ups mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Hierbei handelt es sich um innovative, wachstumsstarke und maximal 5 Jahre alte Kleinst- oder Kleinunternehmen.

Die Kriterien zu Innovation und Wachstum werden über einen von der aws aufgelegten Fragenkatalog abgefragt. Auf der Webseite der aws Lohnnebenkostenförderung bzw. auf jener des aws Fördermanagers hat man die Möglichkeit, vorab einen Selbsttest („aws Start-up PreCheck“) durchzuführen.

Kleinst- und Kleinunternehmen beschäftigen weniger als 50 Mitarbeiter und weisen einen Umsatz oder eine Bilanzsumme von maximal € 10 Mio. auf. Verflochtene Unternehmen sind als Einheit zu betrachten. Die Förderung ist an keine Rechtsform gebunden (Einzelunternehmen, Kapital- und Personengesellschaften).

Förderungsfähige Arbeitsplätze

Gefördert werden grundsätzlich die ersten drei förderungsfähigen Arbeitsplätze. Förderungsfähige Arbeitsplätze werden von in- oder ausländischen Arbeitnehmern besetzt, die im Normal- oder Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • geringfügige Arbeitsverhältnisse
  • Praktika und praktikumsähnliche Arbeitsverhältnisse
  • bereits geförderte Arbeitsverhältnisse
  • freie Dienstverhältnisse
  • Lehrverhältnisse
  • Leiharbeitsverhältnisse
  • Arbeitsverhältnisse die nicht dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen
  • Arbeitsverhältnisse von Mehrheitsgesellschaftern, von geschäftsführenden Gesellschaftern sowie deren nahen Familienangehörigen

Förderungsfähige Arbeitsplätze können über die Dauer der Förderung von einem oder mehreren Arbeitnehmern besetzt werden.

Förderungsfähige Kosten

Die förderungsfähigen Kosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge, die für förderungsfähige Arbeitsplätze nachweislich bezahlt wurden:

  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Unfallversicherungsbeitrag
  • Pensionsversicherungsbeitrag
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz)
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Mitarbeitervorsorge
  • DB zum Familienlastenausgleichsfonds
  • DZ (Kammerumlage der Wirtschaftskammer)
  • Kommunalsteuer

Im Falle einer Lohnabgabenbefreiung nach NeuFöG (Neugründungsförderungsgesetz) reduzieren sich die förderungsfähigen Kosten um nicht bezahlte Dienstgeberbeiträge. Nicht förderungsfähig sind Dienstgeberbeiträge, die für den die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage überschreitenden Teil des Bruttogehaltes bzw. Bruttolohns bezahlt wurden.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Vergabe eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Das Ausmaß der Förderung ist über 3 Jahre folgendermaßen gestaffelt:

  • im 1. Jahr bis zu 100% der Dienstgeberbeiträge
  • im 2. Jahr bis zu 67% der Dienstgeberbeiträge
  • im 3. Jahr bis zu 33% der Dienstgeberbeiträge

Antrag

Die Einreichung des Antrages erfolgt mit Hilfe des aws Fördermanagers
(https://foerdermanager.awsg.at) direkt bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws). Die Antragstellung muss vor der Entstehung bzw. Bezahlung der zu fördernden Dienstgeberbeiträge erfolgen. Die Laufzeit beträgt also bis zu drei Jahre, beginnend mit der Antragstellung.

Nach Anmeldung des ersten Dienstnehmers beginnt am darauffolgenden Monatsersten die dreijährige Laufzeit. Erfolgt die Antragstellung nach Anmeldung des ersten Dienstnehmers, können dann nur mehr Dienstgeberbei­träge, die zwischen Antragstellung und Ende der dreijährigen Laufzeit entstehen und bezahlt werden, gefördert werden. Die Einreichung des Antrages kann dabei maximal 24 Monate nach oder 6 Monate vor der Schaffung des ersten förderungsfähigen Arbeitsplatzes erfolgen.

Auszahlung

Der Zuschuss gelangt nach Vorlage und Prüfung von Verwendungsnachweisen im Nachhinein zur Auszahlung. Die Verwendungsnachweise sind einmal jährlich – gerechnet ab dem Tag der Antragstellung – binnen drei Monaten bzw. letztmalig innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Förderungslaufzeit zu legen. Sie beinhalten folgende Informationen:

  • Bestätigung über Personalstand
  • Aufstellung der bezahlten Bruttogehälter/-löhne
  • Nachweis der Beitragszahlung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für weitere Details kontaktieren Sie bitte Ihren Fidas Partner.

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