Kündigung vor oder während eines Krankenstandes

Während des Krankenstandes besteht weder ein Kündigungsverbot noch ein spezieller Kündigungsschutz, somit kann jeder Arbeitnehmer kündigen oder gekündigt werden. Die Dauer des Entgeltanspruches hängt jedoch davon ab, ob die Kündigung vor oder nach Beginn des Krankenstandes ausgesprochen wird:

  • Wird das Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt bzw. erkrankt der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber, endet der Entgeltanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Kollektivverträge können im Einzelfall jedoch andere Regelungen vorsehen.
  • Wird jedoch der Arbeitnehmer während seines Krankenstandes gekündigt, endet der Entgeltanspruch mit dem Ende des Krankenstandes, längstens aber mit Ende des gesetzlichen Anspruches (6 Wochen voller und 4 Wochen halber Entgeltanspruch).

Einvernehmlichen Lösung – Entgeltfortzahlungspflicht bei Krankenstand
Künftig besteht für Arbeiter und Angestellte ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer (6 Wochen voller und 4 Wochen halber Entgeltanspruch) über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch dann, wenn das Dienstverhältnis

  • „während“ eines Krankenstandes oder
  • „im Hinblick auf“ einen Krankenstand (z.B. bevorstehender Krankenhausaufenthalt) einvernehmlich beendet wird (auch in der Probezeit).

Achtung ab 1.7.2018 NEU
Die Neuregelung tritt ab 1.7.2018 in Kraft und gilt für einvernehmliche Auflösungen des Dienstverhältnisses nach dem 30.6.2018.

Achtung: Keine einvernehmliche Auflösung in der Probezeit, sonst droht eine Entgeltfortzahlungspflicht bis Ende des Krankenstandes bzw. Ende des gesetzlichen Anspruches.

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