Kleinunternehmerregelung und Betriebsbeendigung

Endet ein Unternehmen, so erlischt auch eine abgegebene Verzichtserklärung für die Kleinunternehmerregelung. Wird später eine unternehmerische Tätigkeit von derselben Person wieder aufgenommen, ist neuerlich eine Verzichtserklärung abzugeben, es sei denn, es war nur eine zeitlich befristete Unterbrechung geplant.

Erzielt ein Unternehmer Jahresumsätze von unter € 30.000, ist er von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass er auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen muss, aber auch keine Vorsteuern abziehen darf. Auf diese Regelung kann der Kleinunternehmer verzichten und zur “Regelbesteuerung optieren”. Er stellt dann Rechnungen mit Umsatzsteuer aus und es steht ihm der Vorsteuerabzug zu. Diese Verzichtserklärung wird im Regelfall dann vorteilhaft sein, wenn der Unternehmer überwiegend Leistungen an Unternehmer erbringt, denen der Vorsteuerabzug zusteht und somit eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für diese keinen Kostenfaktor darstellt. Aber auch dann, wenn der Unternehmer selbst hohe Investitionen tätigt, die ihm einen hohen Vorsteuerabzug verschaffen, kann die Verzichtserklärung vorteilhaft sein.

Unternehmer für fünf Jahre gebunden

Zu beachten ist, dass eine solche Verzichtserklärung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden muss und den Unternehmer für fünf Jahre bindet. Nach Ablauf von fünf Jahren läuft die Verzichtserklärung allerdings nicht automatisch aus, sondern muss beim Finanzamt widerrufen werden.
Beispiel: Ein Unternehmer, der regelmäßig Umsätze unter € 30.000 erzielt, verzichtet für das Jahr 2008 auf die Kleinunternehmerregelung. Aufgrund der fünfjährigen Bindungswirkung kann er diesen Verzicht erst im Jahr 2013 widerrufen.

Beendigung sämtlicher unternehmerischer Tätigkeiten

Strittig war bisher die Frage, ob die Verzichtserklärung auch nach Beendigung sämtlicher unternehmerischer Tätigkeiten und bei der Aufnahme einer neuerlichen unternehmerischen Tätigkeit durch denselben Unternehmer weiterhin bestehen bleibt. Endet das Unternehmen (der Unternehmer stellt seine sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten endgültig ein) und geht damit die Unternehmereigenschaft unter, erlischt auch die abgegebene Verzichtserklärung. Wird – entgegen seiner ursprünglichen Pläne – später eine unternehmerische Tätigkeit von derselben Person wieder aufgenommen, so leben die mit der vorangegangen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Fakten (Kleinunternehmerverzichtserklärung) nicht wieder auf. Gegebenenfalls ist neuerlich eine Verzichtserklärung für die Kleinunternehmerregelung abzugeben.

Zeitlich befristete Unterbrechung

Ist allerdings von vornherein nicht die Beendigung, sondern nur die zeitlich befristete Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeiten geplant, die an der Unternehmereigenschaft nichts ändert, ist der Unternehmer bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit auch weiterhin an die Verzichtserklärung gebunden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

8 − zwei =