Kleinunternehmer: Achtung bei Vorsteuerberichtigungen

Verdient ein Unternehmer vor allem an privaten Kunden, hat er einen Wettbewerbsvorteil, wenn er die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen darf. Allerdings können seine Umsätze nachträglich noch umsatzsteuerpflichtig werden.

Betragen die Netto-Umsätze innerhalb eines Kalenderjahres maximal € 30.000, ist ein Unternehmer als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Betrag erhöht sich noch um jene Umsatzsteuerbeträge, die ohne die Befreiung theoretisch zu verrechnen gewesen wären. Werden etwa nur Umsätze ausgeführt, die ohne Befreiung mit 20 % Umsatzsteuer belastet wären, so erhöht sich die Grenze auf € 36.000. Eine einmalige 15%ige Überschreitung dieses Betrages innerhalb von 5 Jahren ist für die USt-Befreiung unschädlich. Wenn das Unternehmen keine Umsatzsteuer verrechnen muss, hat es aber auch nicht die Möglichkeit, sich die Vorsteuer zurückzuholen.

Toleranzgrenze überschritten

Falls die 15%ige Toleranzgrenze überschritten wird und alle Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden sind, so werden die Umsätze nachträglich steuerpflichtig. Grundsätzlich müsste nun aus allen Rechnungen die auf den jeweiligen Umsatz entfallende Umsatzsteuer heraus gerechnet und an das Finanzamt überwiesen werden.
Um dadurch keinen finanziellen Schaden zu erleiden, kann man theoretisch alle seine Rechnungen neu ausstellen. Ein Unternehmer, der solche um die Umsatzsteuer erhöhte Rechnungen erhält, wird sie in der Regel akzeptieren, weil er sich diese Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Ein privater Kunde wird darauf nicht eingehen, weil er auf der Umsatzsteuer „sitzenbleiben” würde. Zudem wird es oft nicht einfach sein, ihn als Rechnungsadressaten überhaupt ausfindig zu machen.

Verzichtserklärung

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Unternehmer schon vor Überschreiten der Umsatzgrenze eine schriftliche Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung abgibt und sich freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht meldet. Er erhält dadurch auch die Vorsteuer-Abzugsberechtigung. An die Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden.
Wenn danach die Umsatzsteuerpflicht durch Widerruf des Verzichts wieder wegfällt, würde sich diese Änderung auch auf mit Vorsteuerabzug gekaufte Wirtschaftsgüter auswirken. Der Vorsteuerabzug aus Anlagegütern muss nämlich in den ersten fünf Jahren der Verwendung jeweils um ein Fünftel berichtigt werden (bei Gebäuden in den ersten zehn Jahren um jeweils ein Zehntel).
Für das zum Stichtag des Verzichts vorhandene Umlaufvermögen ist die Vorsteuer zur Gänze zu berichtigen.

Tipp: Kalkulieren Sie bereits im Vorfeld, ob die Umsätze möglicherweise höher als geplant ausfallen und achten Sie auch während des Jahres genauestens auf Ihre Umsatzzahlen. Bei der Berechnung der Umsätze ist jedoch Vorsicht geboten, da auch Privatnutzungen, Veräußerungen und landwirtschaftliche Umsätze trotz Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen zu den Umsätzen zählen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

fünf + 2 =