Kinderbetreuungskosten und die Anforderungen an pädagogisch qualifizierte Personen

Die Kosten für Kinderbetreuung sind in einem bestimmten Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar, wenn sie von selbständigen oder nicht selbständigen pädagogisch qualifizierten Personen durchgeführt werden.

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung nachweisen können.

Die erforderliche Qualifikation kann durch folgende abgeschlossene Ausbildungen unverändert nachgewiesen werden:

  • Abschluss eines Lehrgangs für Tageseltern
  • Abschluss der Ausbildung zur Kindergartenpädagogin bzw. -pädagogen, Horterzieherin bzw. -erzieher, Früherzieherin bzw. -erzieher, Familienarbeiterin bzw. -arbeiter
  • Abschluss eines pädagogischen Hochschulstudiums an einer Universität oder Hochschule

Sollte einer der obigen Ausbildungen nicht abgeschlossen worden sein, kann die entsprechende Einrichtung jedoch die Absolvierung einer 35 Stunden-Schulung bestätigen, wenn entsprechende Inhalte vermittelt worden sind.

Hat die Betreuungsperson eine in Österreich anerkannte gleichwertige Ausbildung im EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, wird dies als Nachweis anerkannt.
Die Anforderungen an pädagogisch qualifizierte Personen ohne Abschluss einer Ausbildung – siehe oben – haben sich ab 2017 geändert.
Es wurde einerseits das Mindestalter von 16 Jahren auf 18 Jahre erhöht und andererseits die Mindestdauer der Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden auf 35 Stunden erhöht.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) sind die Organisationen veröffentlicht, die solche Ausbildungen anbieten.

Die erforderlichen Ausbildungsinhalte sind:

  • Entwicklungspsychologie und Pädagogik
  • Kommunikation und Konfliktlösung
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung

Auch Au-Pair-Kräfte müssen eine Schulung in Österreich machen (innerhalb der ersten zwei Monate), damit die Kosten steuerlich abgesetzt werden können!
Als Übergangslösung für 2017 wurde eingeführt, dass der Nachweis der Ausbildung bis zum 31.12.2017 nachgeholt werden kann. Die bis Ende 2016 absolvierten Ausbildungen können im Ausmaß von max. 8 Stunden dabei angerechnet werden, dies entscheidet jedoch der (Kurs-) Anbieter.
Ab 2018 können Kinderbetreuungskosten erst ab dem Zeitpunkt steuerlich abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.

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