Haftungsfälle bei GmbH

Bei der Gründung einer GmbH – vereinfacht durch die GmbH-Reform im Juli 2013, Stichwort  „GmbH light“  – sollte man sich von der vielgepriesenen Haftungsbeschränkung der GmbH nicht blenden lassen, sondern sich die Haftungen des GmbH-Geschäftsführers und auch des Mehrheits-Gesellschafters vor Augen halten.

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der GmbH, er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Eine mittelbare Haftung besteht idR nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern oder gegenüber Gläubigern.
 
Unmittelbare Haftung von Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gibt es jedoch in folgenden Bereichen (auch gegenüber Gläubigern!):

  • Leistung eines Kostenvorschusses bei Insolvenz bis max. EUR 4.000,00
  • Haftung wegen verspäteter Insolvenzanmeldung – hier haftet auch der Mehrheitsgesellschafter, wenn der Geschäftsführer fehlt.

Unmittelbare Haftung von Geschäftsführer allein:

  • Haftung bei Kapitalherabsetzung (wenn bei Anmeldung im Firmenbuch falsche Angaben gemacht werden)
  • Haftung für Abgaben und SV-Beiträge (wenn der GF schuldhaft seine Pflicht verletzt hat und deswegen die Abgabe uneinbringlich ist)
  • Strafrechtliche Haftung (betrügerische Krida, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen)
  • Einberufung Generalversammlung, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei:
    Verlust des halben Stammkapitals, und
    NEU durch das GesRÄG 2013, wenn die URG Kennzahlen erfüllt sind, d.h. Eigenkapitalquote unter 8 % UND fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre – eine nur jährliche Prüfung dieser Kennzahlen ist nicht ausreichend.
    Der Geschäftsführer erfüllt seine Verpflichtung durch die rechtzeitige Einberufung der Generalversammlung, tut er dies nicht, haftet er.

Mögliche Durchgriffshaftung des Gesellschafters bei Unterkapitalisierung:

Grundsätzlich haften die Gesellschafter nur beschränkt mit ihrer Stammeinlage, für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Wenn jedoch eine eindeutige, für die Gesellschafter erkennbare, unzureichende Eigenkapitalausstattung vorliegt, welche einen geschäftlichen Misserfolg zulasten der Gläubiger erwarten lässt, hat die Judikatur in Einzelfällen bereits eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter entwickelt. In Fällen der neuen „GmbH light“ ist diese Unterkapitalisierung uU schnell erreicht!

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