Bei der Gründung einer GmbH – vereinfacht durch die GmbH-Reform im Juli 2013, Stichwort „GmbH light“ – sollte man sich von der vielgepriesenen Haftungsbeschränkung der GmbH nicht blenden lassen, sondern sich die Haftungen des GmbH-Geschäftsführers und auch des Mehrheits-Gesellschafters vor Augen halten.
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der GmbH, er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Eine mittelbare Haftung besteht idR nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern oder gegenüber Gläubigern.
Unmittelbare Haftung von Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gibt es jedoch in folgenden Bereichen (auch gegenüber Gläubigern!):
Unmittelbare Haftung von Geschäftsführer allein:
Mögliche Durchgriffshaftung des Gesellschafters bei Unterkapitalisierung:
Grundsätzlich haften die Gesellschafter nur beschränkt mit ihrer Stammeinlage, für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Wenn jedoch eine eindeutige, für die Gesellschafter erkennbare, unzureichende Eigenkapitalausstattung vorliegt, welche einen geschäftlichen Misserfolg zulasten der Gläubiger erwarten lässt, hat die Judikatur in Einzelfällen bereits eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter entwickelt. In Fällen der neuen „GmbH light“ ist diese Unterkapitalisierung uU schnell erreicht!
Kommentare