Grenze für die steuerfreie Einfuhr von Privateinkäufen erhöht

 Grenze für die steuerfreie Einfuhr von Privateinkäufen erhöht

Sollten Sie eine Reise ins Ausland planen, so können Sie seit 1. Dezember 2008 mehr Waren im persönlichen Reisegepäck zum Eigenbedarf oder als Geschenk steuerfrei einführen.

Die angehobenen Freimengen und Freigrenzen gelten nur für die Einfuhr aus Ländern außerhalb der EU. Für Einfuhren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt ja ohnehin der freie Warenverkehr.
Grundsätzlich müssen Sie für die im Ausland gekauften Waren Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuell auch Tabak-, Bier- oder Alkoholsteuer entrichten. Die Berechnung dieser Eingangsabgaben erfolgt dabei vom Kaufpreis. Bewahren Sie daher die Einkaufsbelege oder Rechnungen von im Ausland gekauften Waren auf! Wenn der Kaufpreis nicht belegbar ist, wird von einem Wert vergleichbarer Waren ausgegangen. Wenn Sie die Waren geschenkt bekommen haben, wird geschätzt.

Was dürfen Sie steuerfrei einführen?

Alkoholische Getränke
Es ändert sich nichts an den Einfuhrmengen, weiterhin sind abgabenfrei:
• 2 Liter Alkohol mit Alkoholgehalt von weniger als 22%
• 1 Liter Alkohol mit Alkoholgehalt von mehr als 22%
Wein und Bier
Bisher durften nur 2 Liter Wein eingeführt werden. Seit 1. Dezember 2008 dürfen 4 Liter Wein eingeführt werden. Bier war mit einem Betrag von € 175 beschränkt. Seit 1. Dezember 2008 dürfen unabhängig von sonstigen eingeführten Waren maximal 16 Liter Bier abgabenfrei eingeführt werden.

Tabakwaren
Hier gab es keine Änderung hinsichtlich der Einfuhrmengen, wie bisher können steuerfrei eingeführt werden:
• 200 Stück Zigaretten
• 100 Stück Zigarillos
• 50 Stück Zigarren
• 250 Gramm Rauchtabak
sowie anteilige Zusammenstellungen dieser Waren.

Arzneimittel
Arzneimittel sind mit dem Reisebedarf begrenzt.

Andere Waren
Die Grenze für andere Waren wurde von € 175 auf € 300 (für Reisende unter 15 Jahren € 150) hinaufgesetzt. Sollten Sie mit einem Flugzeug einreisen, so dürfen Sie nun sogar einen Warenwert von € 430 steuerfrei einführen.

Kaffee, Tee, Parfums
Fallen seit 1. Dezember 2008 unter die Grenze für „andere Waren”

Achtung: Einheitliche Handelswaren können nicht geteilt werden (eingeführte Schuhe können etwa nicht in einen linken und rechten Schuh aufgeteilt werden). Zudem ist eine Kumulierung der Freigrenze für mehrere Personen nicht möglich. Sollte der Kaufpreis für einen Gegenstand somit mehr als € 430 ausmachen, so kann die Abgabenbefreiung, auch wenn mehre Personen gemeinsam einreisen, nicht zur Anwendung kommen.

Beispiel: Auf der Reise nach New York hat das Ehepaar Müller einen Laptop und ein Paar Schuhe gekauft. Sie wollen das Gerät im Wert von € 630 gemeinsam in Österreich anmelden.
Lösung: Eine Kumulierung von Freigrenzen ist nicht möglich, die Befreiung für den Laptop steht daher nicht zu.

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