Gewerbeschein “schützt” nicht vor steuerlichem Dienstverhältnis

Gewerbeschein “schützt” nicht vor steuerlichem Dienstverhältnis

Nicht selten schließen Bauunternehmen mit mehreren Vertragspartnern, die über einen Gewerbeschein verfügen, Werkverträge über großflächige Verspachtelungen von Rigipsplatten ab.
Wenn die Kriterien für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit überwiegen, liegt aber ein steuerliches Dienstverhältnis vor.

In einem vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) kürzlich entschiedenen Fall wurde vor Vertragsabschluss mit den Auftragnehmern die Baustelle besichtigt und ihnen seitens der Baufirma mitgeteilt, wie viel sie für die Erledigung der anstehenden Verspachtelungsarbeiten zahlen würde. Die Auftragnehmer kalkulierten somit den Preis nicht selbst, sondern er wurde ihnen vorgegeben. Die Auftragnehmer machten auch keinerlei eigene Werbung, verfügten lediglich über Kleinwerkzeug wie Bohrmaschine und Spachtelzeug und beschäftigten selbst keine Mitarbeiter. Sie hatten neben der Baufirma keine weiteren Auftraggeber. Ihr Unternehmenssitz befand sich an ihrer Wohnadresse.

Keinerlei Anspruch auf Urlaubs- und Krankengeld

Die Verspachtler hatten keinerlei Anspruch auf Urlaubs- und Krankengeld und konnten sich bei ihrer Tätigkeit nicht vertreten lassen. Die Arbeitszeit war insofern geregelt, als die Schlüssel für die Baustellen beim Bauunternehmen verwahrt wurden, weshalb die Auftragnehmer die Baustelle nicht selbstständig betreten oder verlassen konnten. Arbeitszeit, -fortgang und -qualität wurden laufend seitens des Bauunternehmens kontrolliert. Das verarbeitete Material wurde ausschließlich von der Baufirma zur Verfügung gestellt. Die Ausgaben der Auftragnehmer beschränkten sich auf Kosten für Benzin, Telefon, Arbeitskleidung und Sozialversicherungsbeiträge. Alle Rechnungen wurden von einer zentralen, dem Einflussbereich der Baufirma zuzuordnenden Stelle ausgestellt.

Kein Tätigwerden von selbstständigen Unternehmern

Der UFS führte in seiner Entscheidung aus, dass in diesem Fall steuerliche Dienstverhältnisse und kein Tätigwerden von selbstständigen Unternehmern gegeben war. Die Verspachtler trugen keinerlei Unternehmerrisiko wie es für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gefordert ist. Im gegenständlichen Fall konnten die Auftragnehmer nicht auf die Preisgestaltung Einfluss nehmen und den Erfolg ihrer Tätigkeit auch nicht dadurch beeinflussen, dass sie besonders rasch oder langsam arbeiteten. Auch eine ausgabenseitige Beeinflussung, wie etwa durch billigeren Materialeinkauf, war für die Verspachtler nicht möglich. Weiters waren die Verspachtler weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in den geschäftlichen Organismus der Baufirma eingebunden. Sie konnten sich nicht durch andere Personen vertreten lassen und verfügten über kein eigenes Personal, an das sie ihre Arbeiten delegieren hätten können.

Für den UFS Wien überwogen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Kriterien für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit, und damit für ein steuerliches Dienstverhältnis.

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