Gebühren statt Schenkungssteuer

Bis 31. Juli 2008 war für Rechtsgeschäfte, für die Erbschafts- und Schenkungssteuer angefallen ist, generell keine Gebühr zu entrichten. Das ist nun anders.

Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ablauf dieses Stichtages aufgehoben wurde, kommt es für bestimmte Rechtsgeschäfte, die nach dem 31.7. 2008 beurkundet werden, zum Anfall der Gebühr.
Bei Leibrentenverträgen über eine bewegliche Sache ist eine Gebührenpflicht vorgesehen, wenn darüber auch ein Vertrag errichtet wurde. Wurde diese Leibrente unentgeltlich oder nur gegen eine minimale Gegenleistung (gemischte Schenkung) eingeräumt, so entfiel bisher die Gebührenpflicht aufgrund der zu entrichtenden Schenkungssteuer. Liegt der Vertragsabschluss dagegen nach dem 1.8. 2008, so fällt zwar keine Schenkungssteuer, wohl aber die Gebühr an.

Beispiel
Sie schließen mit Ihrem Vater einen Leibrentenvertrag über dessen Mercedes ab. Der gemeine Wert des PKW beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses € 65.000, der versicherungsmathematisch berechnete Wert des Leibrentenvertrages € 15.000. Für diesen Vorgang war bisher eine Schenkungssteuer von 4% [(€ 65.000 – € 15.000 – Freibetrag € 2.200) * 4 %], somit von € 1.912, zu entrichten. Durch den Wegfall der Schenkungssteuer kommt es dagegen nunmehr zum Anfall einer Gebühr von 2 % [€ 65.000 * 2 %] auf den Wert des PKW (wäre der Wert der Leibrente höher als der des PKWs, dann auf den Wert des Leibrentenvertrages), somit von € 1.300.
Ein weiteres Beispiel, wo es statt der Schenkungssteuer zum Anfall einer Gebühr kommen könnte, ist die (fast) unentgeltliche Gewährung eines Fruchtgenusses nach dem 1.8. 2008. Voraussetzung ist auch hier die Errichtung einer Urkunde.

Unser Tipp

Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr lässt sich leicht verhindern. Wie oben erwähnt, ist die Grundvoraussetzung für den Anfall einer Gebühr, dass eine Urkunde (in der Regel ein Vertrag) über das Rechtsgeschäft errichtet wird. Bleibt es bei einer mündlichen Vereinbarung oder wird das Vereinbarte nur zu Protokoll gegeben ohne dass das Niedergeschriebene unterzeichnet wird, so ist auch keine Gebühr zu entrichten. Hinsichtlich der genauen gesetzlichen Vorgaben informieren wir Sie gerne.

 

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