Fremdwährungskredite

Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Fremdwährungskrediten führte bisher immer wieder zu Diskussionen. Durch die unerwartete Aufwertung des Schweizer Franken im Jahr 2015 mussten viele Kreditnehmer hohe (wenn vorerst auch nur rechnerische) Kursverluste hinnehmen, sodass die steuerliche Behandlung zu einem hochaktuellen Thema wurde.

Bisher waren Kursverluste nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig. Einem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017 Ro 2016/15/0026 ist nun zu entnehmen, dass der bisherigen Vorgehensweise nun eindeutig widersprochen wurde. Aus dem Erkenntnis ist abzuleiten, dass vor allem die seit 2015 erfolgten Kursanstiege des Franken gegenüber dem EURO, die bei vielen Unternehmen zu Kursverlusten durch die Aufwertung bzw. Konvertierungsverlusten bei den Einnahmen-Ausgaben-Rechnern geführt haben, nun zur Gänze als Betriebsausgaben den laufenden Gewinn kürzen.
Sollten einmal Kursgewinne aus Fremdwährungskrediten erzielt werden, sind diese zur Gänze einkommensteuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass diese Regelung auch für alle offenen Veranlagungsfälle gilt.
Die Fremdwährungskredite im privaten Bereich sind von dieser Neuerung nicht betroffen, d.h. sowohl Kursgewinne als auch Kursverluste sind in diesem Bereich steuerlich unbeachtlich! Dies hat weiter zur Folge, dass auch teilweise oder gänzliche Schuldnachlässe (z.B. beim Privatkonkurs) die zu einer Art Gewinn führen, nicht steuerpflichtig sind.

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