Familien zählen zu den großen Verlierern des so genannten Sparpakets. In den meisten Fällen wird der Bezug der Familienbeihilfe nur mehr bis zum 24. Lebensjahr möglich sein.
Familienbeihilfe
Unterhaltsleistungen an Kinder in Drittländern
Die Änderung ergibt sich aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Nun wurde diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden, aufgehoben.
Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten – als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Allfällige vom Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen (wie Kinderbeihilfe oder ähnliche Leistungen) oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen
Kirchenbeitrag
Um eine unionsrechtlich konforme Regelung zu schaffen, sind ab der Veranlagung 2011 auch obligatorische Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bis zu einem Betrag von höchstens € 200 abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich dabei um Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, etwa die französische katholische Kirche oder die deutsche evangelische Kirche.
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