Erleichterungen und Änderungen im gewerblichen Sozialversicherungsrecht

Im gewerblichen Sozialversicherungsrecht sollten Sie einige Änderungen beachten, die zum einen Teil bereits gültig sind, zum anderen Teil erst mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten oder erst in Planung sind.

Serviceleistungen via FinanzOnline

Einzelunternehmer können seit kurzem eine Vielzahl von Diensten und Serviceleistungen der gewerblichen Sozialversicherung via FinanzOnline/USP in Anspruch nehmen und auf die Services des Unternehmensserviceportals und der Sozialversicherungen zugreifen. Zum Beispiel auf

  • das persönliche Pensionskonto,
  • die SVA-Beitragsvorschreibung,
  • das WEBEKU Portal für Dienstgeber oder
  • die elektronische Rechnung an die Verwaltung.

Um die Zugriffsmöglichkeit zu aktivieren, muss bei FinanzOnline lediglich beim ersten Einstieg die Kennnummer der Karte auf der Rückseite der E-Card eingegeben werden.

Erhöhung der unterjährigen SV-Beiträge ab 1.1.2016 möglich

Bislang besteht nur die Möglichkeit, SV-Beiträge im laufenden Jahr herabsetzen zu lassen. In Zukunft kann – bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer laufender Einkünfte – bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt auch ein Antrag auf Erhöhung der Beiträge gestellt werden.

Einzahlung der GSVG-Beiträge ab 1.1.2016 auch in monatlichen Beiträgen

Grundsätzlich werden die nach dem GSVG zu entrichtenden SV-Beiträge quartalsweise vorgeschrieben und sind mit Ablauf des zweiten Kalendermonats des betreffenden Quartals zu zahlen. In Zukunft können die Beiträge auf Antrag in monatlichen Teilbeträgen einbezahlt werden. An der quartalsweisen Vorschreibung ändert dies allerdings nichts.

Ab 2016 geplant: Entfall des Beitragszuschlages bei nachträglicher Meldung der Versicherungspflicht innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des ESt-Bescheides

Derzeit ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet, Beitragszuschläge vorzuschreiben, wenn die Pflichtversicherung nicht schon auf Grund einer „Überschreitungserklärung“ während des laufenden Jahres, sondern erst im Nachhinein auf Grund des Einkommensteuerbescheides gemeldet und festgestellt wird. Jetzt ist geplant, dass ein solcher Beitragszuschlag entfallen soll, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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