Entfall der Umsatzsteuer bei Handy-Wertkarten

Entfall der Umsatzsteuer bei Handy-Wertkarten
Die Finanz hat die umsatzsteuerliche Behandlung beim Verkauf von Handy- und Telefonwertkarten überdacht.

Man geht nun davon aus, dass der Käufer der Karte nicht an der Karte selbst interessiert ist, sondern diese für Telekommunikationsdienste nutzen will. Es handelt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht daher nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung. Diese Unterscheidung kann unter Umständen beim Verkauf der Telefonwertkarten an Ausländer Bedeutung haben. Nur wenn die Telefonwertkarte als Sammelobjekt gekauft wird, sieht die Finanz darin eine Lieferung.

Leistungsbeziehung nur zwischen Netzbetreiber und Kunden

Handy-Wertkarten werden meist in Trafiken oder im sonstigen Handel gekauft. Die Leistung wird dennoch vom Netzbetreiber (Orange, A1, Tele-ring etc.) an den Kunden erbracht, der Händler selbst erbringt keine Telekommunikationsdienstleistung an den Kunden. Er wird nur als Vermittler für den Netzbetreiber tätig, muss also auf seiner Rechnung an den Kunden verweisen, dass er die Leistung im Namen und für Rechnung des Netzbetreibers erbringt. Er hat demnach nur die Provision, also den Rabatt, mit welchem ihm der Netzbetreiber die Karten billiger überlassen hat, zu versteuern. Dieser Rabatt stellt dabei die Gegenleistung für seine erbrachte Leistung, nämlich den Umtausch von so genanntem „elektronischen Geld“ (die Telefonwertkarte) gegen echte Zahlungsmittel dar. Der Netzwerkbetreiber hat dagegen den gesamten Erlös aus dem Wertkartenverkauf der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Diese Rechtsansicht ist von Händlern ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

eins × vier =