Energieabgabenvergütung

Die Vergütung von Energieabgaben wurde im Zuge des Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2011 auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wurde dieses Urteil dem EuGH übertragen. Der EuGH hat im Juli 2016 klargestellt, dass die Energieabgabenvergütung (ENAV) eine staatliche Beihilfe darstellt und die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet sind, bei der Europäischen Kommission alle Maßnahmen mit Beihilfecharakter anzumelden. Die EuGH-Entscheidung und die darin festgestellte Verletzung von Unionsrecht bewirkt, dass die Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe noch nicht in Kraft getreten ist. Im November 2016 wehrte sich das Finanzministerium gegen das EuGH Urteil und brachte nochmals eine Amtsrevision beim VwGH ein. Der VwGH stellte im Oktober 2017 einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH. Somit landet das Thema Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ein zweites Mal beim EuGH. Der VwGH möchte wissen, ob die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. Bis dato ist, von Seiten der Finanz, die Bearbeitung von ENAV-Anträgen vorläufig eingestellt.
Es wird trotz fehlendem endgültigem Urteil empfohlen, eine Antragstellung durchzuführen. Der Vergütungsantrag für Energieabgaben des Jahres 2013 ist bis 31.12.2018 zu stellen. Der Antrag ist mittels des Vordruckes ENAV 1 beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzubringen.
Folgende Energieabgaben werden vergütet:
❚ Elektrische Energie (Elektrizitätsabgabe)
❚ Erdgas (Erdgasabgabe)
❚ Kohle (Kohleabgabe)
❚ Mineralöle (Mineralölsteuer)
Zusätzlich werden auch Energieabgaben auf bezogene Wärme bzw. Dampf oder Warmwasser vergütet, soweit sie aus den oben genannten Energieträgern erzeugt werden und vom Wärmelieferanten mitgeteilt werden.
Zu bedenken ist, dass die Vergütung abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes in Höhe von € 400,– erfolgt.

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