Begünstigte Abfertigung alt – kurzfristige Gehaltserhöhung

Die Auszahlung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches nach dem alten Gesetzesregime ist mit einer Besteuerung von fix 6% begüns­tigt. Die Höhe des gesetzlichen
Abfertigungsanspruches alt richtet sich neben der Dienstdauer auch nach der Höhe des zuletzt bezogenen Monatsgehalts sowie dem Durchschnitt der variablen Gehaltsbezüge (Überstunden, etc.) der letzten 12 Monate.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde diese Begünstigung nur teilweise anerkannt. Im konkreten Fall hat eine Dienstgeberin vier Dienstnehmern rund 6 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses Gehaltserhöhungen von teilweise mehr als dem doppelten Bezug gegeben; gleichzeitig mit der Gehaltserhöhung wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt.
In diesem Fall wurde seitens des ­Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass zu prüfen ist, ob es zu einer missbräuchlichen Rechtsanwendung gekommen ist und sofern es keine erkennbaren betrieblichen Gründe für die markanten Gehaltserhöhungen gibt, eben eine missbräuchliche Anwendung vorliegt und die begünstigte Besteuerung für die durch die Gehaltserhöhung bewirkte Abfertigungserhöhung nicht zur Anwendung kommt.

Das Fazit aus dieser Rechtsprechung ist, dass eine relativ kurz vor Beendigung eines Dienstverhältnisses erfolgte (markante) Gehaltserhöhung nur dann zu einer entsprechenden begünstigt zu besteuernden Abfertigung alt führt, wenn die Erhöhung ausreichend mit betrieblichen Gründen dokumentiert ist.

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