Arbeitnehmerveranlagung 2006 – Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Arbeitnehmerveranlagung 2006 – Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Wer nicht das ganze Jahr über beschäftigt war oder ungleichmäßig hohe Bezüge erhalten hat, dem ist die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung („Lohnsteuer-Ausgleich”) dringend zu empfehlen.
Dienstnehmern wird die Lohnsteuer laufend vom Arbeitslohn abgezogen. Bei der Berechnung der monatlich zu zahlenden Steuer wird davon ausgegangen, dass der Dienstnehmer den jeweiligen Bruttobezug konstant über das ganze Jahr hindurch bezieht.Wer nicht das ganze Jahr über beschäftigt war oder ungleichmäßig hohe Bezüge erhalten hat, könnte sich deshalb einiges vom Fiskus zurückholen. Zudem hat fast jeder Arbeitnehmer auch Abschreibposten, die erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Steuerrückzahlung seitens des Finanzamtes führen.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der unselbstständigen Tätigkeit. Als absetzbare Werbungskosten kommen etwa Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten, Computer, Kosten für die beruflich veranlasste Verwendung des privaten Internetanschlusses und anderes in Betracht. Selbst wenn Sie für Ihre berufliche Tätigkeit keine privaten Ausgaben tätigen, steht Ihnen trotzdem das Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132 jährlich zu, das im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt wird.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind jene Ausgaben eines Steuerpflichtigen, die nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind, aber trotzdem steuerlich geltend gemacht werden können. Teilweise sind Sonderausgaben in beschränktem, teilweise in unbeschränktem Umfang absetzbar. Beispiele für Sonderausgaben sind: Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung), Kosten für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung, Ausgaben für junge Aktien, Kirchenbeiträge oder Steuerberatungskosten.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen all jene Aufwendungen, die nicht zu den Werbungskosten oder den Sonderausgaben zählen, außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stark beeinträchtigen. Als außergewöhnliche Belastung können beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe oder Zahnersatz und Kosten für die auswärtige Berufsausbildung Ihrer Kinder geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen, die aus Schäden aufgrund der Schneekatastrophe 2006 erwachsen sind, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die außergewöhnlichen Belastungen können nicht unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden, für viele außergewöhnliche Belastungen ist nämlich ein Selbstbehalt – abhängig von der Einkommenshöhe – vorgesehen.

 

Unser Tipp

Selbst wenn Ihnen von Ihrem Gehalt aufgrund der geringen Höhe keine laufende Lohnsteuer abgezogen worden ist, sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auf diese Weise können Sie sich die so genannte „Negativsteuer” (10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchsten jedoch € 110, vom Fiskus zurückholen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

neun + 2 =