HOMEOFFICE

HOMEOFFICE – Nicht nur in der Krise salonfähig?

Das Homeoffice gewann im letzten Jahr an enormer Bedeutung. Leider resultierte das aus der Notwendigkeit, soziale Kontakte zu reduzieren. Trotzdem können wir aus dieser Entwicklung die positiven Aspekte für die Zukunft mitnehmen und so kann sich die „Verrichtung der Arbeitsleistung in der Wohnung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin“ #kurzhomeoffice in vielen Unternehmer langfristig etablieren.

Die Regierung hat auch „prompt“ reagiert und nun den Gesetzesentwurf verabschiedet. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.  Die wesentlichen Eckpunkte dürfen wir Ihnen im Folgenden vorstellen.

#Arbeitsrecht

  • Eine einseitige Anordnung ist unzulässig, es besteht auch kein Recht auf Homeoffice.
  • Die Arbeit im Homeoffice bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
  • Ein Widerruf ist beidseitig unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich.
  • Der Arbeitgeber hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln bereitzustellen (zB IT-Hardware, Datenverbindung) wobei eine abweichende Regelung zulässig ist bei entsprechendem Kostenersatz.
  • In Betrieben mit Betriebsrat können die Rahmenbedingungen mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden.

#Steuerrecht

  • Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel für das Homeoffice durch den Arbeitgeber ist nicht steuerbar und beitragsfrei. #keinsachbezug
  • Werden keine oder nicht alle digitalen Arbeitsmittel zu Verfügung gestellt, kann der Arbeitgeber ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale von maximal EUR 3,00 pro Tag für maximal 100 Homeoffice-Tage (maximal EUR 300,00 pro Jahr) gewähren.
  • Soweit der Höchstbetrag für das Homeoffice-Pauschale nicht ausgeschöpft wurde, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Differenzkosten geltend machen.
  • Zusätzlich kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar von bis zu EUR 300,00 pro Jahr geltend machen, wenn zumindest 26 ausschließliche Homeoffice-Tage pro Jahr vorliegen.

#Good 2 know

Was passiert, wenn mein Kind oder mein Hund die Arbeitsmittel des Arbeitgebers beschädigt? #kannjamalpassieren
Eine Ergänzung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes soll sicherstellen, dass solche Fälle so zu behandeln wären, als wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Schaden verursacht hätte. Somit gelten auch hier die haftungsmildernden Bestimmungen des DHG.

Darf mich der Arbeitsinspektor zu Hause besuchen?
Das ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausdrücklich zustimmt.

Hilfe, ich habe mich im Homeoffice verletzt! Was nun?
Unfälle im Homeoffice während der Arbeitszeit gelten als Arbeitsunfälle.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

neun + 7 =