Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung ein umfassendes Hilfspaket geschürt, welches aus den Mitteln der Steuerzahler finanziert wird. In den unzähligen Richtlinien war eine der Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfen stets die steuerliche Unbescholtenheit. Dem Gesetzgeber war das redliche Steuerleben wichtig genug, um es nun in einem Wohlverhaltensgesetz niederzuschreiben. Dieses ist seit Anfang des Jahres in Kraft. Betroffen ist die Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – wenngleich Wohlverhaltensregelungen augenscheinlich auch in anderen Bereichen abseits der Steuerwelt wünschenswert wären.
# der BRAVE Steuerzahler
In der Praxis die höchste Relevanz für KMUs haben die ersten 2 Bulletpoints
# was erwartet den UNARTIGEN Steuerzahler
Es besteht kein Anspruch auf COVID-19 Förderungen des Bundes bzw. müssen bereits erhaltene Förderungen innerhalb von 5 Jahren zurückbezahlt werden. Gem. Wohlverhaltensgesetz erfolgt eine Verzinsung mit 4,5% über dem Basiszinssatz, wenn sich nicht eine Verzinsung aufgrund des Fördervertrages ergibt.
Das Wohlverhaltensgesetz ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und regelt nicht nur das Wohlverhalten ab diesem Zeitpunkt, sondern auch jenes aus dem vergangenen Steuerleben. Zum Beispiel setzt die Beantragung des Umsatzersatzes II im Jahr 2021 ua steuerliche Unbescholtenheit innerhalb der Jahre 2016 bis 2021 voraus.
#bravbleibenmitFIDAS
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