Für den Steuerpflichtigen ist es wichtig zu wissen, ob ihn eine Steuerbelastung treffen wird oder nicht. Mit einem Auskunftsbescheid erwirbt er einen Rechtsanspruch auf die darin vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung, sofern der später umgesetzte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich vom angefragten Sachverhalt abweicht.
Es gibt in der steuerrechtlichen Beratung Fragestellungen und Sachverhalte, die anhand der einschlägigen Gesetze und Auslegungshilfen nicht eindeutig gelöst werden können. Aber auch die Erlässe und Richtlinien der Finanzverwaltung geben keine Rechtssicherheit, da diese laut Verwaltungsgerichtshof keine maßgeblichen Rechtsquellen darstellen. Sie begründen keine Ansprüche eines Steuerpflichtigen und sind somit unverbindlich.
Abgabenrechtliche Beurteilung auf schriftlichen Antrag
Für bestimmte Rechtsfragen wurde nun mit 1.1.2011 eine Regelung über verbindliche Rechtsauskünfte eingeführt (sog. Advance Ruling). Das Finanzamt hat dabei auf schriftlichen Antrag über die abgabenrechtliche Beurteilung abzusprechen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Wirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Ein solcher Antrag ist auf drei Themenbereiche, die oft kompliziert und planungsintensiv sind, beschränkt:
Antragsberechtigt sind
Der Antrag hat den noch nicht verwirklichten Sachverhalt umfassend darzustellen, das besondere Interesse des Antragstellers, das Rechtsproblem und die vertretenen Rechtsansichten darzulegen, konkrete Rechtsfragen zu formulieren sowie Angaben zur Berechnung der Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (siehe unten) zu enthalten.
Mit dem Auskunftsbescheid erwirbt der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die darin vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung, sofern der dann tatsächlich umgesetzte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich vom angefragten Sachverhalt abweicht. Erteilt die Behörde einen offensichtlich unrichtigen Auskunftsbescheid oder wurde dieser durch eine strafbare Tat (etwa Beamtenbestechung) herbeigeführt, entfaltet er keine Bindungswirkung.
Bemessung des Verwaltungskostenbeitrages
Für die Bemessung des Verwaltungskostenbeitrages, der für die Bearbeitung des Antrages zu bezahlen ist, sind die Umsatzerlöse des Antragstellers maßgeblich:
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag |
Kostenbeitrag |
grundsätzlich | € 1.500 |
> € 400.000 | € 3.000 |
> € 700.000 | € 5.000 |
> € 9,68 Mio. | € 10.000 |
> 38,5 Mio. oder Verpflichtung zum Konzernabschluss |
€ 20.000 |
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