Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen

Einkommensteuer

In der Einkommensteuer wird die Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen wie folgt unterschieden:

Bewirtungsspesen sind zur Gänze nicht abzugsfähig
Die nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen beinhalten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind oder auch mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber ihn „repräsentieren“, also sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen, welche allgemein im Zusammenhang mit der Gewinnung und Pflege von Geschäftskontakten stehen und als Resultat einen potentiellen Auftraggeber oder Auftragnehmer zur Folge haben können.
Beispiele für nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen sind die Bewirtung im eigenen Haushalt oder die Bewirtung bei Vergnügungsveranstaltungen wie z.B. Theater, Casino, Ball.

Bewirtungsspesen sind zur Hälfte abzugsfähig
Hier muss der Unternehmer nachweisen, dass die Bewirtung aufgrund von Werbezwecken durchgeführt wird und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Die Repräsentation des Steuerpflichtigen darf nur von geringem Ausmaß sein. Beispiele für zur Hälfte abzugsfähige Bewirtungsspesen sind die Bewirtung im Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Projektvorstellungen oder konkret abgestrebte Geschäftsabschlüsse.
Im Einzelfall müssen diese Aufwendungen durch Teilnehmeraufzeichnungen und durch Geschäftsaufträge nachgewiesen werden!

Bewirtungsspesen sind zur Gänze abzugsfähig
Wenn die Bewirtungskosten ein unmittelbarer Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbaren Zusammenhang mit dieser stehen, sind diese zur Gänze abzugsfähig. Auch Bewirtungen mit Entgeltcharakter oder ohne Repräsentationskomponente fallen darunter. Beispiele dafür sind die Verpflegung anlässlich einer Schulung oder Produkt- bzw. Warenverkostung.

Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerlichen Regelungen weichen von denen der Einkommensteuer ab. Wenn die Bewirtungsspesen in der Einkommensteuer zur Gänze abzugsfähig sind, steht der volle Vorsteuerabzug zu.
Die halbe Abzugsfähigkeit kennt das Umsatzsteuerrecht nicht. Für die Geschäftsfreundebewirtung kann der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, wenn die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies gilt auch, wenn ertragsteuerlich nur 50% als Aufwendungen abgezogen werden dürfen. Sind Repräsentationsaufwendungen in der Einkommensteuer zur Gänze nicht abzugsfähig, steht auch kein Vorsteuerabzug zu.

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