Absetzposten Kinderbetreuung

Seit 2009 können Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Geburtstag (bei behinderten Kindern bis zum 16. Geburtstag) als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 36,5%, 43,21% oder 50%) vermindern. Die absetzbaren Kosten sind allerdings pro Jahr und Kind mit € 2.300 begrenzt.
Unter Betreuungskosten werden nur die tatsächlich bezahlten Kosten verstanden, Zuschüsse des Arbeitgebers sind davon abzuziehen. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Schulgeld für Privatschulen nicht absetzbar

Abzugsfähig sind zunächst die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Aufgrund einer aktuellen Information des Finanzministeriums werden nun aber auch die Kosten für die Verpflegung und das Bastelgeld als Abzugsposten anerkannt. Das Schulgeld für Privatschulen ist jedoch weiterhin nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Das Schulgeld ist steuerlich nicht absetzbar. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (etwa Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Bei einer Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können sämtliche Kosten (also auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Tipp: Unter bestimmten Umständen können die neuerdings absetzbaren Aufwendungen für Bastelgeld, Verpflegung und Ferienbetreuungen auch noch für Vorjahre, also nachträglich geltend gemacht werden. Sie können unter Umständen bereits ergangene Einkommensteuerbescheide insofern noch ändern lassen.


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