Absetzbarkeit eines Invalidenkraftfahrzeuges

Ein speziell für die Benutzung durch Invalide ausgerichtetes Fahrzeug wurde durch eine behinderte Person angeschafft. Aufgrund der Konstruktionsmerkmale war die Nutzbarkeit für Nichtbehinderte für den alltäglichen Gebrauch – unter anderem aufgrund der geringen Geschwindigkeit von 10 km/h – nicht gegeben. Der Aufwand für dieses Fahrzeug wurde vom Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung als Hilfsmittel iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG geltend gemacht.

Die Finanzbehörde versagte die steuerliche Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass aufgrund der geschlossenen Fahrgastzelle das Fahrzeug nicht als Hilfsmittel, sondern als „wetterunabhängiger Fahrspaß“, zu beurteilen sei. Dies widerspricht der bisherigen VwGH-Rechtsprechung (VwGH 20. 5. 2010, 2007/15/0309; 27. 2. 2014, 2011/15/0145, zu einem Elektromobil), die sich ihrerseits auf das Erkenntnis des VfGH vom 13. 5. 2003, B 785/02, beruft. Die zitierte Rechtsprechung besagt, dass der Begriff Hilfsmittel weit auszulegen sei.

„Hilfsmittel“ iSd § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG werden als nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände und Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigten oder zu mildern definiert.

Der BFG beurteilte nach dem Vorlageantrag das betreffende Fahrzeug – aufgrund des geringen Verkehrswertes für Nichtinvalide – doch als Hilfsmittel im Sinne der § 4 VO zu §§ 34 und 35 EStG und nicht mehr als „Kraftfahrzeug“. Entsprechende berichtigte Einkommensteuerbescheide wurden erlassen.

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