Ablehnung eines zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes

Ein Angestellter, der seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit fortsetzen kann, hat grundsätzlich ein Austrittsrecht.

Allerdings hat er den Dienstgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, damit dieser ihm einen anderen geeigneten, gesundheitlich zumutbaren und vom Dienstvertrag gedeckten Ersatzarbeitsplatz zuweisen kann.

Laut Oberstem Gerichtshof spielt es bei diesem Ersatzarbeitsplatz keine Rolle, ob damit die gleiche betriebliche Hierarchiestufe erhalten bleibt, solange die Einstufung der Tätigkeit im Kollektivvertrag der bisherigen entspricht.

Lehnt der Dienstnehmer diese Stelle ab und tritt aus, so handelt es sich um einen nicht gerechtfertigten unberechtigten Austritt mit z.B. Verlust der Abfertigung alt.

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