Zuverdienst in der vorzeitigen Alterspension

Zuverdienst in der vorzeitigen Alterspension

Bei vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer kann eine Erwerbstätigkeit dazu führen, dass die vorzeitige Alterspension wegfällt. Hier ist also Vorsicht geboten.

Geht jemand in Pension und hat er bereits das Regelpensionsalter (bei Frauen ist das die Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Männern die Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, so darf er jede Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass die Alterspension durch den Zuverdienst gekürzt wird. Kommt man in den Genuss einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer kann eine Erwerbstätigkeit unter Umständen dazu führen, dass die vorzeitige Alterspension wegfällt.

Die vorzeitige Alterspension fällt dann weg, wenn durch eine Beschäftigung neben der Pension:

  • eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet wird
  • ein Erwerbseinkommen, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2008: € 349,01 pro Monat) liegt, bezogen wird.

Schädliche Erwerbstätigkeit

Die vorzeitige Alterspension wird nicht ausbezahlt, wenn der Pensionist, der das 60. bzw. 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, eine Land- und Fortwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als € 2.400 betreibt. Pensionsschädlich ist auch das Halten eines Gewerbescheines und das Betreiben eines Einzelunternehmens. Auch wenn der Pensionist voll haftender Gesellschafter einer der Wirtschaftskammer zugehörigen Personengesellschaft ist, und zwar unabhängig davon, ob er einen Gewinn oder Verlust erzielt, ist das pensionsschädlich. Ist der Pensionist als neuer Selbstständiger  tätig, so verliert er die Pension, wenn die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit die Versicherungsgrenze als neuer Selbstständiger im GSVG (2008: € 4.188,12 pro Jahr) übersteigen. Darunter fallen selbstständige Tätigkeiten, die nicht aufgrund einer Wirtschaftskammerzugehörigkeit ausgeübt werden, wie etwa die Tätigkeit als Künstler, Konsulent, Schriftsteller oder die der Komplementäre einer KG, sofern die KG nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.

Kommanditisten, (freie) Dienstnehmer und Geschäftsführer

Ist der Pensionist Kommanditist, so sind seine Einkünfte als Kommanditist dann nicht schädlich, wenn er bloß als Kapitalgeber auftritt. Arbeitet der Kommanditist jedoch mit oder trägt er ein Unternehmerrisiko über die Hafteinlage hinaus, so gelten sämtliche aus der KG bezogenen Einkünfte als Erwerbseinkommen. Übt der Pensionist eine Tätigkeit als echter oder freier Dienstnehmer aus, so verliert er die Pension, wenn seine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 349,01 pro Monat) liegen.
Ist der Pensionist Geschäftsführer einer GmbH, so hängt die Beantwortung der Frage, ob die Pension wegfällt, davon ab, nach welchem Gesetz er sozialversichert ist: Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer, der der Versicherungspflicht nach ASVG unterliegt, fällt die Pension weg, wenn die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 349,01 übersteigen. Unterliegt der Geschäftsführer der Versicherungspflicht nach GSVG, fällt die Pension dann weg, wenn es sich um eine wirtschaftskammerzugehörige GmbH handelt. Ist das nicht der Fall, gilt der GSVG-versicherte Geschäftsführer als neuer Selbstständiger, weshalb die Pension dann wegfällt, wenn die Einkünfte die Versicherungsgrenze in Höhe von € 4.188,12 pro Jahr übersteigen.

Zu beachten ist auch, dass die Pensionsversicherungsträger ausgeschüttete und auch nicht ausgeschüttete Gewinne, die in der GmbH entstanden sind und nicht mit Verlusten aus Vorjahren verrechnet wurden, als Geschäftsführerbezüge des geschäftsführenden Gesellschafters werten.

Für den Bezug der vorzeitigen Alterspension nicht schädliche Einkünfte

Nicht pensionsschädlich sind etwa private Renten, aber auch jede Art von Vermögensverwaltung wie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften. Zins-, Dividenden- oder Lizenzeinkünfte, Spekulations- oder Beteiligungsveräußerungsüberschüsse. Die Privatzimmervermietung mit Nebenleistungen, wie etwa Frühstück oder Reinigung der Bettwäsche oder des Zimmers zählt nicht zu den Erwerbseinkünften, wenn die Bettenanzahl unter 10 liegt. Auch Ausschüttungen einer GmbH sind beim Gesellschafter grundsätzlich nicht pensionsschädlich.

Achtung
Sind Sie als Unternehmer in vorzeitiger Alterspension oder wollen Sie demnächst in vorzeitige Alterspension gehen, so denken Sie daran: Die schädlichen Einkünfte, die zum Ruhen der Pension führen, sind andere als die schädlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer zur Nachversteuerung der Halbsatzbegünstigung bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bzw. zur Nachversteuerung der Gebäudebegünstigung bei der Betriebsaufgabe führen!

Aufgrund der komplexen Materie sollten Sie jedenfalls mit uns Rücksprache halten, wenn Sie zusätzlich zur Pension Einkünfte erzielen wollen.

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