Wo ist mein Finanzamt – Neue Zuständigkeiten bei der Finanzverwaltung

Die Zuständigkeit des Finanzamts ist für den Abgabenpflichtigen von zentraler Bedeutung. Herrscht darüber Unklarheit, können entscheidende Fristen verpasst werden, was mit erheblichen Rechtsnachteilen für den Unternehmer verbunden sein kann. Ab 1. Juli 2010 sind neue Zuständigkeitsregeln vorgesehen.

Im wesentlichen sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit das Wohnsitz-, das Betriebs- und das Lagefinanzamt zu unterscheiden. Dabei kommt dem Wohnsitzfinanzamt, das ist jenes Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Unternehmer seinen Wohnsitz hat, die Erhebung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Erhebung der Lohnabgaben und der sonstigen Abzugsteuern zu.
Zu beachten ist, dass das Wohnsitzfinanzamt auch dann zuständig ist, wenn mehrere Betriebe des Unternehmers im Amtsbereich verschiedener Finanzämter liegen. War also bisher das Finanzamt des Betriebssitzes zuständig, kommt es ab dem 1. Juli 2010 zur Zuständigkeitsänderung zum Wohnsitzfinanzamt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf Antrag das bisherige (Betriebs-)finanzamt beizubehalten.

Personengesellschaften und Körperschaften

Bei Personengesellschaften und bei Körperschaften ist weiterhin das Betriebsfinanzamt als zuständiges Finanzamt vorgesehen. Dabei ist das Finanzamt einerseits für die Feststellung der betrieblichen Einkünfte bei Personengesellschaften und andererseits für die Erhebung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnabgaben und sonstigen Abzugsteuern zuständig.
Liegen gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (etwa durch eine Hausgemeinschaft), ist das Lagefinanzamt sowohl für die Feststellung der Einkünfte sowie für die Erhebung der Umsatzsteuer und Feststellung der Einheitswerte zuständig.

Grunderwerbsteuer, Stempel- und Rechtsgebühren

Für bestimmte Steuern und Abgaben sind eigene Finanzämter vorgesehen. Für die Grunderwerbsteuer ist beispielsweise jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich das Grundstück bzw. der wertvollste Teil des Grundstücks befindet. Bei Stempel- und Rechtsgebühren richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Finanzamt als erstes von einem gebührenpflichtigen Sachverhalt erfährt.

Toleranzregelung bis 30. Juni 2011

Es ist zu erwarten, dass die von dem Zuständigkeitswechsel betroffenen Unternehmer von der Änderung der Zuständigkeit durch Ihr bisheriges Finanzamt benachrichtigt werden. Darüber hinaus ist eine Toleranzregelung bis zum 30. Juni 2011 vorgesehen: Wurde der Steuerpflichtige von seinem neuen Finanzamt über die Aktenabtretung nicht informiert und bringt er eine Eingabe bei seinem bisher zuständigen Finanzamt ein, so erfolgt die Weiterleitung an das nunmehr zuständige Finanzamt nicht auf Risiko des Steuerpflichtigen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

sechs − 2 =