Wird eine schädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, so kommt es während der Erwerbstätigkeit zum Wegfall der Frühpension.
Schädliche Erwerbstätigkeit
Die vorzeitige Alterspension wird nicht ausbezahlt, wenn der Frühpensionist eine Land- und Fortwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als € 2.400 betreibt. Pensionsschädlich ist auch, wenn der Frühpensionist einen Gewerbeschein hat und ein Einzelunternehmen betreibt oder wenn er voll haftender Gesellschafter einer der Wirtschaftskammer zugehörigen Personengesellschaft ist – unabhängig davon, ob er einen Gewinn oder Verlust erzielt. Ist der Frühpensionist als neuer Selbständiger tätig, so verliert er die Frühpension, wenn sein Gewinn mehr als € 323,46 pro Monat beträgt. Ist der Frühpensionist Kommanditist, so ist das nicht schädlich, wenn er bloß kapitalistisch beteiligt ist. Arbeitet der Kommanditist jedoch mit oder trägt er ein Unternehmerrisiko über die Hafteinlage hinaus, so gelten sämtliche aus der KG bezogenen Einkünfte als Erwerbseinkommen.
Geschäftsführer einer GmbH
Übt der Pensionist eine Tätigkeit als echter Dienstnehmer (Sachbezüge gelten dabei ebenfalls als Erwerbseinkünfte, nicht jedoch Sonderzahlungen) oder freier Dienstnehmer aus, so verliert er die Pension, wenn er über die Geringfügigkeitsgrenze (€ 323,46/M) kommt. Ist der Frühpensionist Geschäftsführer einer GmbH, so fällt die Frühpension weg, wenn die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Wenn der Geschäftsführer als Dienstnehmer anzusehen ist und unter einen Kollektivvertrag fällt, so gilt für die Sozialversicherungsträger mindestens der Kollektivvertragslohn als Geschäftsführerbezug. Zu beachten ist auch, dass die Pensionsversicherungsträger ausgeschüttete und auch nicht ausgeschüttete Gewinne (!), die in der GmbH entstanden sind und nicht mit Verlusten aus Vorjahren verrechnet wurden, als Geschäftsführerbezüge des geschäftsführenden Gesellschafters werten.
Ob die Ausübung eines politischen Mandates neben der Frühpension pensionsschädlich ist, ist je nach Einzelfall unterschiedlich geregelt.
Nicht schädliche Einkünfte
Nicht begünstigungsschädlich sind private Renten, aber auch jede Art von Vermögensverwaltung wie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften (Achtung: die Privatzimmervermietung mit Nebenleistungen wie Frühstück zählt auch dann zu den Erwerbseinkünften, wenn die Bettenanzahl unter 10 liegt), Zins-, Dividenden- oder Lizenzeinkünfte, Spekulations- oder Beteiligungsveräußerungsüberschüsse, Einkünfte aus einer kapitalistisch organisierten KG- oder einer KEG-Kommanditbeteiligung. Auch Ausschüttungen einer GmbH sind beim Gesellschafter grundsätzlich nicht pensionsschädlich.
Aufgrund der vielen komplizierten Bestimmungen in diesem Bereich sollten Sie bei Bedarf unbedingt uns als Ihren Steuerberater kontaktieren.
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