Weniger Steuer, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben

Weniger Steuer, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben

Wenn Sie von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne profitieren wollen, so müssen Sie darauf achten, dass Ihr Eigenkapital nicht überstrapaziert wird. Die Entnahmen dürfen also ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen.
Belässt ein Gewerbetreibender oder ein Land- und Forstwirt den Gewinn eines Jahres (teilweise) in seinem Betrieb, so ist dieser Gewinn in Höhe des Eigenkapitalanstieges (maximal € 100.000) nicht mit dem vollen Einkommensteuersatz, sondern vorläufig nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz dieses Jahres zu versteuern. Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass der Gewinn mittels Buchführung ermittelt und eine Bilanz erstellt wurde.
Kommt es in einem der folgenden sieben Jahre durch „Überentnahmen” zu einem Eigenkapitalabfall, so ist im Ausmaß der Überentnahme eine Nachversteuerung wieder mit dem halben Durchschnittssteuersatz vorzunehmen. Die Nachversteuerung unterbleibt, soweit die Ursache für einen Eigenkapitalabfall laufende Verluste sind. Generell gilt, dass Entnahmen nur insoweit mit Einlagen verrechnet werden dürfen, als die Einlagen betriebsnotwendig sind.

Sofortmaßnahmen vor dem Jahresende

Eine Nachversteuerung unterbleibt aber auch im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe und im Falle der Einbringung in eine GmbH zu Buchwerten. Nur wenn der Betrieb unentgeltlich übertragen wird, ist im Falle eines Eigenkapitalabfalls eine Nachversteuerung durch den Betriebsnachfolger vorzunehmen.

Besprechen Sie mit uns etwaige „Überentnahmen” aus steuerlicher Sicht – und daher erforderliche Sofortmaßnahmen – unbedingt noch vor dem Jahresende 2006!

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