Was ist bei Beschäftigung von Ferialpraktikanten zu beachten?

Was ist bei Beschäftigung von Ferialpraktikanten zu beachten?

Häufig beschäftigen Unternehmen in den Sommermonaten Ferialpraktikanten. Einerseits um Mitarbeiter-Engpässe, die durch die Urlaubshäufung im Sommer entstehen, auszugleichen, und andererseits um junge Leute bei Ihrer Ausbildung zu unterstützen.
Grundsätzlich gibt es drei Arten von Ferialjobs: echte Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmer und Volontäre. In der Praxis werden hauptsächlich Ferialarbeitnehmer beschäftigt.

Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen. Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen damit auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen oder eine Urlaubsersatzleistung. In der Regel wird mit Ferialarbeitnehmern ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis geschlossen, wobei grundsätzlich auch eine Probezeit vereinbart werden kann. Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeiten, ist ein befristeter Dienstvertrag auf jeden Fall empfehlenswert, da bei Angestellten relativ lange Kündigungsfristen gelten. Wie „normale” Dienstnehmer sind Ferialarbeitnehmer bei der Sozialversicherung zu melden, es sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die üblichen Lohnnebenkosten abzuführen.

Tipp für Ferialarbeitnehmer

Den Ferialarbeitnehmern sei auf alle Fälle eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ans Herz gelegt. Diese ist nämlich in der Regel durch die Rückerstattung von Lohnsteuer und Teilen der Sozialversicherung für sie bares Geld wert. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweilige Zuverdienstgrenze im Auge behalten: die Familienbeihilfe ist bei einem Jahreseinkommen das € 8.725 übersteigt, zurückzubezahlen. Für die Studienbeihilfe gelten niedrigere Zuverdienstgrenzen (bei ausschließlich unselbstständiger Beschäftigung € 7.195, sonst € 5.814).

Echte Ferialpraktikanten und Volontäre

Ein echter Ferialpraktikant ist ein Schüler oder Student, der im Rahmen seines Lehrplanes bzw. der Studienordnung ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert, wobei er dabei keiner Arbeitspflicht unterliegt und auch nicht an Arbeitszeiten oder Weisungen gebunden ist. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen, und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. Echte Ferialpraktikanten und Volontäre erhalten in der Regel keine Entlohnung für das Praktikum, meist wird nur ein Taschengeld bezahlt. Volontäre sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Unfallversicherung zu melden. Seit 1.9.2005 ist für Praktikanten, die kein Taschengeld erhalten, eine Anmeldung bei der GKK nicht mehr erforderlich. Bekommt der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16 /Monat) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden, und die Unfallversicherungsbeiträge (1,4 %) sind für ihn abzuführen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist er je nach Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter in der Sozialversicherung anzumelden, in diesem Fall sind die vollen SV-Beiträge für ihn abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist, falls der Praktikant/Volontär Taschengeld bekommt, für ihn ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen. In der Regel wird auf Grund der Höhe des Taschengeldes allerdings keine Lohnsteuer anfallen. Das „Taschengeld” unterliegt auch den Lohnnebenkosten.

Ausnahme: Ferialpraktikanten in Hotellerie und Gastgewerbe

Für Ferialpraktikanten in der Hotellerie und Gastronomie enthält der Kollektivvertrag allerdings eine Sonderregelung: diese Ferialpraktikanten werden als Arbeitnehmer betrachtet und haben einen Entgeltanspruch. Sie werden daher wie Ferialarbeitnehmer behandelt.

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