Was bringt das neue Familienpaket?

Nach der Einführung einer 13. Kinderbeihilfe und des einkommensabhängigen Kindergeldes sieht die Steuerreform 2009 weitere Entlastungen für Familien vor.

Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag, der monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird von derzeit € 50,90 auf € 58,40 angehoben. Über das ganze Jahr gerechnet ergibt sich dadurch eine Steuerentlastung von € 90. In der Regel steht der Kinderabsetzbetrag jedem Familienbeihilfebezieher zu. Die jeweiligen Einkommensverhältnisse sind für die Höhe des Kinderabsetzbetrages unbeachtlich.

Unterhaltsabsetzbetrag
Der Unterhaltsabsetzbetrag wird für das 1. Kind von € 25,50 auf € 29,20, für das 2. Kind von € 38,20 auf € 43,80 und ab dem 3. Kind von € 50,90 auf € 58,40 erhöht. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für nicht haushaltszugehörige Kinder zu, gegenüber denen der Steuerpflichtige unterhaltspflichtig ist (uneheliche Kinder, Kinder aus einer geschiedenen Ehe), wobei für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages die tatsächliche Leistung des Unterhalts Voraussetzung ist.

Kinderfreibetrag
Neu eingeführt wurde ein Kinderfreibetrag, dessen Höhe vom Vorliegen mehrerer Bedingungen abhängig gemacht wird. Im Regelfall kann pro Kind ein Freibetrag von € 220 jährlich geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden Steuerpflichtigen der Freibetrag von jeweils € 132 zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von € 220 dann zu, wenn für das Kind keine Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils erfolgen. Sofern für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet werden und dem Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann von jedem Elternteil ein Freibetrag von € 132 in Anspruch genommen werden.

Unser Tipp: Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Dafür muss die Sozialversicherungsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Kindern, die keine österreichische Sozialversicherungsnummer besitzen, ist die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte einzutragen. Beide Nummern finden Sie auf Ihrer E-Card.

Kinderbetreuungskosten
Erstmals können Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind im Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre, wobei der Steuerpflichtige die Betreuungskosten tatsächlich selbst bezahlt haben muss. Erfolgen Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung, sind daher nur jene Kosten abzugsfähig, die über den Zuschuss hinausgehen. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (Hort, Kindergarten, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch vergleichbar tätigen Person.

Unser Tipp: Die Elternteile sollten sich im Vorfeld darauf einigen, wer wie viel absetzt, da in Summe nicht mehr als € 2.300 pro Kind berücksichtigt werden darf. Ebenso müssen die Betreuungskosten tatsächlich für ein Kind angefallen sein. Fallen etwa für das erste Kind Betreuungskosten von € 1.000 und für das zweite Kind Betreuungskosten von € 3.000 an, können für das erste Kind nur € 1.000 und für das zweite Kind nur € 2.300 abgesetzt werden.

Arbeitgeber-Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Nicht nur der Dienstnehmer kann Kinderbetreuungskosten absetzen, auch der Arbeitgeber kann einen Zuschuss von € 500 pro Jahr und Kind (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) begünstigt leisten. Diese Kosten stellen beim Dienstgeber Betriebsausgaben dar und sind beim Dienstnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss des Arbeitgebers kürzt allerdings die absetzbaren Kinderbetreuungskosten des Dienstnehmers. So ergibt sich jedenfalls eine interessante Gestaltungsmöglichkeit in der Lohnverrechnung.

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