Vorabentscheidungsersuchen zur Karfreitag-Regelung

Im ARG (Arbeitsruhegesetz) werden 13 Feiertage angeführt. Davon weisen 11 einen christlichen, davon 2 einen ausschließlich katholischen Bezug auf. 2 Feiertage (1. Mai und 26. Oktober) haben keinen religiösen Bezug. An sämtlichen im § 7 Abs 2 ARG geregelten Feiertagen haben alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Religionsbekenntnis, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Durch die Sonderregelung des § 7 Abs 3 ARG ist für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag. Für die Angehörigen der anderen Kirchen gilt diese Regelung nicht.

In dem betreffenden Verfahren hat ein Kläger, der keiner der Kirchen angehört, für die der Karfreitag im ARG als Feiertag vorgesehen ist, bei seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Feiertagsentgelt für seine Arbeit am Karfreitag 2015 begehrt. Er beruft sich dabei auf das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Religion.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Fall in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof herangetragen und um Klärung der Frage ersucht, ob diese Sonderstellung gegenüber Arbeitnehmern, die den oben genannten Religionen nicht angehören, als unmittelbar diskriminierend gegen Art 21 GRC verstößt.

Sollte der EuGH davon ausgehen, dass die Karfreitagsregelung gegen die RL 200/78/EG verstößt, wirft der OGH die Frage auf, ob daher die Arbeitgeber verpflichtet sind, den zusätzlichen Feiertag allen Arbeitnehmern zu gewähren.

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