Versicherungsgrenze überschritten: Rechtzeitige Mitteilung erspart Strafzuschlag

Ein Strafzuschlag wegen Überschreitung der Versicherungsgrenze kann vermieden werden, wenn spätestens im Dezember des entsprechenden Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung abgegeben wird.

Als neuer Selbstständiger fällt man unter die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung, wenn die versicherungspflichtigen Erwerbseinkünfte über einer bestimmten Grenze, der sogenannten Versicherungsgrenze, liegen.

Es gibt zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen:

1. Versicherungsgrenze I: € 6.453,36
Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird.

2. Versicherungsgrenze II: € 4.515,12 (Wert 2012)
Wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder ein Einkommen aus einer anderen Quelle (z. B. Pension, Kinderbetreuungsgeld, Geld aus Arbeitslosenversicherung, …) bezogen wird, gilt diese Grenze.

Überschreitung der Versicherungsgrenze

Eine Pflichtversicherung nach GSVG kann entweder aufgrund einer Überschreitungserklärung oder aufgrund eines Einkommensteuerbescheides, aus dem sich die Überschreitung der Versicherungsgrenze ergibt, festgestellt werden. Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer Überschreitungserklärung ist nur im laufenden Jahr möglich. Für Vorjahre kann aufgrund einer Überschreitungserklärung keine Pflichtversicherung mehr festgestellt werden, sondern nur mehr aufgrund eines Einkommensteuerbescheides.
Zu beachten ist, dass bei nachträglicher Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund eines Einkommensteuerbescheides ein Beitragszuschlag von 9,3 % zu entrichten ist. Ursprünglich konnte der Beitragszuschlag vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung zwar nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgte. Seit 2012 ist dies nicht mehr möglich. Demnach kann nur mehr dann ein Strafzuschlag vermieden werden, wenn spätestens im Dezember des entsprechenden Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung abgegeben wird.

Tipp: Da dies erst ab dem Beitragsjahr 2012 gilt, kann für 2011 das Überschreiten der Versicherungsgrenze mit zuschlagsvermeidender Wirkung noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden. Ansonsten kommt es zu einem Beitragszuschlag.


Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

5 − eins =