Übergangsfristen für USt-Erhöhung

Die Steuerreform 2016 hat einen neuen Umsatzsteuersatz von 13% geschaffen. Für den Übergang auf den neuen Steuersatz gelten für Beherbergungsleistungen, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen diverse Übergangsfristen.

Bislang gab es neben dem 20%igen Umsatzsteuersatz noch einen ermäßigten USt-Satz in Höhe von 10% und einen 12%igen Steuersatz für den Ab-Hof-Verkauf von Wein. Durch die Steuerreform 2016 kommt es für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden, zur Aufhebung des 12%igen Steuersatzes und gleichzeitig zur Einführung eines neuen ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 13%. Zudem werden bestimmte Umsätze, die jetzt noch der 10%igen Umsatzsteuer unterliegen, ab 1.1.2016 mit 13% Umsatzsteuer belastet.

Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13%

  • Lieferung, Einfuhr und Eigenverbrauch von diversen Gütern, insbesondere von lebenden Tieren, Pflanzen und Blumen, tierische und pflanzliche Düngemittel, Brennholz sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Tätigkeiten eines KünstlersVermietung von CampingplätzenTheater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Leistungen von Museen. Diese Leistungen unterliegen erst ab 1.5.2016 dem neuen 13%-igen Steuersatz.Film- und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern und Eintrittsberechtigungen für sportliche VeranstaltungenUmsätze von Schwimmbädern und ThermalbehandlungenPersonenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen

Übergangsbestimmungen für Beherbergungsleistungen

Während für die meisten Umsätze die Erhöhung der Mehrwertsteuer bereits mit 1.1.2016 in Kraft tritt, gelten für Beherbergungsleistungen folgende abweichende Übergangsbestimmungen:

  • Der erhöhte Satz von 13% kommt erst ab 1.5.2016 zur Anwendung.
  • Für Umsätze, die zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden, gilt weiterhin der Steuersatz von 10%, wenn die damit      zusammenhängende Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.

Somit sind folgende Umsatzsteuersätze zu verrechnen:

  • 10% bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung bis 30.4.2016
  • 13% bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.4.201610% bei Buchung/Anzahlung für Beherbergung, die nach dem 30.4.2016 (aber vor dem 31.12.2017) stattfindet, bis 1.9.2015 (auch, wenn der Restbetrag nach dem 30.4.2016 bezahlt wird) 13% bei Buchung/Anzahlung nach dem 31.8.2015 und Beherbergung nach dem 30.4.2016 (für die mit 10% besteuerte Anzahlung muss eine Nachverrechnung der restlichen 3% stattfinden)

Bei Pauschalangeboten wird von der Abgabenbehörde noch per Erlass geregelt werden, welcher Teil auf das Frühstück bzw. die Halb- oder Vollpension entfällt, da die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.

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