Spekulationsgewinnbesteuerung bei GmbH-Anteilen

Spekulationsgewinnbesteuerung bei GmbH-Anteilen

Bei Beteiligungsveräußerungs- oder Spekulationsverlusten kann es sinnvoll sein, im Jahr der Veräußerung Gewinne zu realisieren, um Verluste „verwerten” zu können.
Unter ein Spekulationsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes fallen Veräußerungsschäfte, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes ein bestimmter Zeitraum nicht überschritten wird. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt dieser Zeitraum in der Regel zehn Jahre, bei allen anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung erfolgt von „Tag zu Tag”, wobei jeweils der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend ist. Ausgenommen von der Spekulationsgewinnbesteuerung sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, deren Gewinne und Verluste aus der Veräußerung bis auf wenige Ausnahmen (etwa bei Grundstücken) den betrieblichen Einkünften zuzurechnen sind.

Alter und neuer GmbH-Anteil einheitliches Wirtschaftsgut

Bei GmbH-Anteilen, die zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen erworben werden, besteht die Besonderheit, dass auch bei einem späteren Erwerb eines weiteren GmbH-Anteils der alte und der neue GmbH-Anteil ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen. Somit kann der Steuerpflichtige nicht selbst bestimmen, welchen Teil des zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen GmbH-Anteils er veräußert. Sollte ein später erworbener Anteil innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, ist dieser Vorgang als teilweise Veräußerung eines einheitlichen Geschäftsanteils anzusehen, weshalb auch die anteilige Wertsteigerung der Spekulationsbesteuerung dem Grenzsteuersatz unterliegt.

Hinsichtlich des Restbetrages liegt eine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung zum halben Durchschnittssteuersatz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% an der Körperschaft beteiligt war. Betrug die Beteiligung in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung zu keinem Zeitpunkt mindestens 1 % (auf die Sonderregelung für Beteiligungen, die vor dem Jahr 1998 bzw. 2001 angeschafft wurden, soll hier nicht näher eingegangen werden) ist die Beteiligungsveräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.

Beispiel
Ein Steuerpflichtiger hält seit Jahren einen 80%igen GmbH Anteil. Die Anschaffungskosten dafür betrugen 1.000. Im Februar 01 erwirbt er die restlichen 20% um 700. Im September 01 veräußert er 15% seiner Anteile um 900. Vom Veräußerungspreis entfallen 180 (20% von 900) auf den dazu erworbenen Anteil, die anteiligen Anschaffungskosten betragen 105 (15% von 700). Somit ergibt sich ein steuerpflichtiger Spekulationsüberschuss von 75, der der Einkommensteuer von bis zu 50% unterliegt. Der restliche Veräußerungserlös unterliegt der Beteiligungsveräußerungsbesteuerung. Der Veräußerungspreis beträgt 720 (80% von 900), die anteiligen Anschaffungskosten betragen 150 (15% von 1.000). Folglich ergibt sich ein Überschuss aus der Beteiligungsveräußerung in der Höhe von 570, der jedoch nur dem halben Durchschnittssteuersatz von maximal 25% unterliegt.

Tipp
Sowohl Verluste aus Spekulationsgeschäften als auch Verluste aus Beteiligungsveräußerungen können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Bei Beteiligungsveräußerungs- oder Spekulationsverlusten kann es daher sinnvoll sein, im selben Jahr in derselben Einkunftskategorie auch noch Gewinne zu realisieren, da die angesprochenen Verluste nur auf diese Weise „verwertet” werden können.

Wenn Sie selbst solche Anteile in erheblichen Ausmaß besitzen, sollten Sie sich von unseren Experten in dieser komplizierten Materie ausführlich beraten lassen.

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