Richtiges Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen

Richtiges Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen

Arbeitgeber sind nach dem Arbeitszeitgesetz verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Zudem können sie als Beweis herangezogen werden, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Arbeitszeitaufzeichnungen sind somit ein wichtiger Schutz gegen ungerechtfertigte Forderungen von Arbeitnehmern. Zudem werden die Aufzeichnungen auch oftmals von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfern unter die Lupe genommen.

Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz müssen die exakte zeitliche Lage der Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen umfassen und daher kalender- und uhrzeitmäßig korrekt erstellt werden. Es genügt nicht, auf den wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeitplan zu verweisen. Die Aufzeichnungen sind laufend, also täglich, zu führen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat, das das Einhalten der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes überprüft, Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben. Das Führen der Aufzeichnungen ist sowohl händisch als auch elektronisch möglich.

Keine Arbeitszeitaufzeichnungen?

Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, drohen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes. Eine gravierendere Folge ergibt sich allerdings aus dem Sozialversicherungsrecht: Hier kann das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen nämlich zu einer Schätzungsberechtigung der Gebietskrankenkasse und Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe des nach der geschätzten Arbeitszeit zustehenden Bezuges führen.

Vom Arbeitnehmer bestätigen lassen

Auch aus lohnsteuerlicher Sicht kann das Nicht-Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen negative Folgen haben. So ist etwa die steuerliche Begünstigung für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge an den konkreten Nachweis der Arbeitsleistung in diesen Zeiträumen geknüpft.

Nicht zuletzt aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass die von seinen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden möglichst präzise erfasst werden. Zusätzlich wäre es ratsam, die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. Auf diese Weise können sie später, wenn vom Arbeitnehmer Forderungen auf Abgeltung angeblich nicht bezahlter Mehr- oder Überstunden erhoben werden, als Beweisurkunde dienen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 × 2 =