Rechtssicherheit für Selbständige

Bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als Dienstnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist, hat es bisher schon eine große Anzahl von Urteilen und Entscheidungen gegeben, die nicht immer einheitlich waren. Bei GPLA Prüfungen kam es immer wieder dazu, dass die Gebietskrankenkasse Selbständige als echte Dienstnehmer beurteilt hat. In der Folge wurde die rückwirkende Pflichtversicherung nach ASVG oft für mehrere Jahre vorgeschrieben. Die Betroffenen standen nach der Entscheidung der Gebietskrankenkasse oft vor existenzbedrohenden Zahlungsforderungen. Unter Umständen mussten Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge rückwirkend bis zu 5 Jahre nachgezahlt werden.

Diese unbefriedigende Situation wurde durch das seit 1. Juli 2017 geltende Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) entschärft. Es gibt nun 3 denkbare Arten von Überprüfungen:

1. Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung: „Neue Selbständige“ und bestimmte Gewerbetreibende (welche wird noch festgelegt) erhalten in Zukunft bei der Neuanmeldung ihrer selbständigen Tätigkeit einen Fragebogen, der zur Überprüfung der Zuordnung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft oder zur Gebietskrankenkasse dient.

2. Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung). Wenn im Rahmen einer GPLA-Prüfung der Verdacht aufkommt, dass eigentlich eine ASVG Versicherung vorliegen müsste, ist unverzüglich die SVA zu informieren. Die SVA ist in die Ermittlungen einzubeziehen. Wird in der Folge einvernehmlich festgestellt, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit sondern ein Dienstverhältnis vorliegt, so wird von der Gebietskrankenkasse die ASVG-Pflichtversicherung festgestellt. Weiter unten wird die Vorgangsweise beschrieben, wenn es zu keiner Einigung kommt

3. Prüfung der Versicherungszuordnung: Bereits bei der SVA Versicherte können über Antrag ihre Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Allerdings kann auch die SVA im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Erhebungen durchführen.

Wenn es in den Fällen 2. und 3. zu einer Neuzuordnung kommt, führt dies – anders als bisher – zu einer ­beitragsrechtlichen Rückabwicklung, wodurch die Beitragsbelastung des Dienstgebers gesenkt wird. Alle zu Unrecht geleisteten Beiträge des vormals Selbständigen werden an die zuständige Gebietskrankenkasse des neuen Dienstgebers überwiesen. Dieser berechnet die Beiträge unter Anrechnung des Überweisungsbetrages. Ein Überschuss wird von Amts wegen an den Versicherten ausbezahlt.

Wenn es zu keiner Einigung zwischen der GKK und der SVA kommt, hat die Gebietskrankenkasse einen Bescheid auszustellen. Es ist aufgrund der rechtswissenschaftlichen Literatur davon auszugehen, dass die SVA gegen diesen Bescheid ein Beschwerderecht hat.

Neu ist seit 1. Juli auch dass die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides über die Versicherungszuständigkeit eine Bindungswirkung für die Zuordnung zu selbständigen oder unselbständigen Einkünften nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes hat. Wird beispielsweise eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt, so führt diese – steuerlich gesehen – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit.

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