Prämien steueroptimal
auszahlen

Prämien steueroptimal auszahlen
Viele Unternehmen haben mit ihren Mitarbeitern die Zahlung einer vom Ergebnis des Jahresabschlusses abhängigen Erfolgsprämie, eines Bilanzgeldes oder von Tantiemen vereinbart. Deren Auszahlung erfolgt aber nicht immer lohnsteueroptimal.
Es ist jedenfalls sinnvoll, Überlegungen über eine lohnsteueroptimale Auszahlung solcher Prämien, vor allem bei Mitarbeitern mit einem Brutto-Monatsbezug über der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 3.750, anzustellen. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld, Prämien) sind steuerlich begünstigt und werden mit einem Steuersatz von 6% besteuert. Allerdings dürfen sie zusammengerechnet nicht höher sein, als ein Sechstel der laufenden Bezüge. Ein über dem “Jahressechstel” liegender Betrag wird nämlich zum regulären Steuertarif besteuert. Da die Sechstelgrenze in der Regel durch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits aufgebraucht ist, bleibt für eine begünstigte Besteuerung von Bilanzgeld oder Prämien oftmals kein Raum. Das ist auch meist der Fall, wenn ein Bilanzgeld noch vor dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (etwa im März) ausbezahlt wird.

Ausbezahlung in Teilbeträgen
Wird eine jährliche Erfolgsprämie vereinbart, ist es ratsam, die Auszahlung in 14 Teilbeträgen zu vereinbaren. Der Fiskus erkennt diese Gestaltung allerdings nur dann an, wenn dieser Auszahlungsmodus vertraglich (etwa in Form einer Auszahlungsvereinbarung) fixiert ist, und die Prämie auch tatsächlich in dieser Form zur Auszahlung kommt. Im Dienstvertrag sollte nur der Anspruch auf die Prämie und dessen Berechnung geregelt sein. Hinsichtlich der Fälligkeit empfiehlt es sich, darauf zu verweisen, dass die Art der Auszahlung jeweils einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesondert geregelt wird. Eine Vereinbarung, wonach eine als Einmalbetrag auszuzahlende Prämie rückwirkend auf das Jahr, für das die Prämie gewährt wird, aufgeteilt wird, wird vom Fiskus nicht anerkannt.

Erhöhung des Jahressechstels
Wird eine Erfolgsprämie 14 mal zusätzlich zu den Monatsbezügen ausbezahlt, werden zwölf Teilzahlungen mit dem laufenden Gehalt versteuert, wodurch sich das Jahressechstel erhöht, und für zwei Zahlungen der begünstigte Steuersatz angewendet werden kann. Insbesondere bei einem Jahreseinkommen von mehr als € 51.000 bringt das eine entsprechende Steuerersparnis; nämlich eine 6%ige Besteuerung anstelle der 50% Lohnsteuer für die 13. und 14. Prämie. Steht erst im Lauf des Folgejahres – etwa mit Bilanzfertigstellung im März – fest, wie hoch die Prämie für das vorangegangene Jahr ist, kann ebenfalls eine lohnsteueroptimale Auszahlung der Prämie vereinbart werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Prämie des Vorjahres durch sieben zu dividieren, und diesen Betrag im Dezember des laufenden Jahres als Sonderzahlung auszuzahlen. Die verbleibenden sechs Siebentel verteilen Sie gleichmäßig auf die noch verfügbaren Monate April bis Dezember. Bitte beachten Sie, dass diesfalls eine entsprechende Auszahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden muss.

Für wen es sich auszahlt
Diese Gestaltungen rechnen sich in der Regel nur bei Bruttobezügen, die über der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 3.750 liegen, da es sonst zu höheren SV-Beiträgen kommt. Andernfalls führt diese Gestaltung beim Arbeitgeber zu höheren Gehaltsnebenkosten.

Update am 1.1.2022:
Die steuerlichen Möglichkeiten haben sich erweitert, in Coronazeiten konnten bis zu € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden
Ab 2022 ist eine Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von bis zu € 3.000,00 ebenfalls steuerfrei möglich.

Näheres hierzu in unserem aktuellen Artikel zum Thema Mitarbeiterbeteiligung: https://fidas.at/aktuelles/mitarbeiterbeteiligung/

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