Postversand von Waren ins Drittland – Export

Werden Waren aus der europäischen Gemeinschaft mittels Postverkehr in ein Drittland ausgeführt, gibt es steuerlich und zollrechtlich bestimmte Sachverhalte zu beachten.

Waren ohne Beschränkungen

Sollen Gemeinschaftswaren im Postverkehr in ein Drittland ausgeführt werden, so kann bis zu einem Gesamtwarenwert von EUR 100.000,00 die Sendung der Österreichischen Post AG, ohne vorherige zollamtliche Abfertigung, übergeben werden.

Der für die Ausfuhr vorgesehene Drucksortensatz CP72 ist auszufüllen!
Dieser Drucksortensatz liegt in den Postämtern auf und enthält u. a. ein Exemplar für die Handelsstatistik und ein als Aufgabeschein und/oder Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke verwendbares Blatt.

Waren mit Beschränkungen

Unterliegen die Waren allerdings einem Ausfuhrverbot- bzw. einer Ausfuhrbeschränkung und sind nicht alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen), oder sind von Seite der Zollbehörde noch besondere Förmlichkeiten erforderlich, so ist unabhängig vom Warenwert bei der zuständigen Zollstelle eine förmliche Ausfuhranmeldung abzugeben. Bei hierauf erfolgender Übernahme der Sendung durch die Österreichische Post AG, ist von dieser das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung zur Bestätigung des Ausganges der Ware abzustempeln.

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