Pfuschergeschäfte – wann macht sich der Konsument strafbar?

Hinter der Frage „Brauchen Sie eine Rechnung?” steckt oft die Absicht des Leistungserbringers, den Umsatz nicht vor der Finanz zu deklarieren. Er verstößt damit natürlich gegen das Finanzstrafgesetz. Macht sich damit aber auch der Konsument strafbar?

Generell gilt, dass im Unterschied zur Leistungserbringung an Unternehmer, bei Leistungen an Private keine Rechnung ausgestellt werden muss. Eine Barabwicklung ohne Rechnung ist daher bei Privaten zulässig. Ausgenommen sind nur Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Hier ist seit kurzem die Rechnungsausstellungspflicht auch an einen Privaten gesetzlich vorgeschrieben. Dies würde auch die Herstellung von Gebäuden betreffen.

Wann wird der Konsument zum Beitragstäter?

Wenn der Unternehmer fragt, ob der Kunde für die erbrachte Leistung (ausgenommen Grundstücksleistung) eine Rechnung braucht, der Kunde dann verneint und die Rechnung bar bezahlt, so begeht der Unternehmer eine Steuerhinterziehung. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass sich der Konsument an dieser Hinterziehung beteiligt. Die Ausstellung einer Rechnung an den Privaten wäre ohnehin eine „Fleißaufgabe”, der Unternehmer müsste sie von Gesetzes wegen nicht einmal dann ausstellen, wenn der Private sie verlangt. Die Frage, „Brauchen Sie eine Rechnung?” kann der Konsument somit getrost mit „Nein” beantworten.

Konsument verlangt Preisreduktion ohne Rechnung

Anders liegt der Fall, wenn der Konsument aktiv eine Preisreduktion aufgrund der nichtausgestellten Rechnung verlangt. Hier gibt er zu erkennen, dass ihm die Steuerhinterziehung bewusst ist und er von dieser profitieren will. Der Konsument „veranlasst” den Unternehmer dazu, den Umsatz nicht zu versteuern. Das Geschäft würde sich für den Unternehmer sonst wirtschaftlich nicht mehr rentieren. Der Konsument wird zum Beitragstäter.

Zusammenfassung

Einen „Pfuscher” zu beschäftigen, der steuerlich nicht registriert ist, hat für den Kunden grundsätzlich keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Anders sieht es aber aus, wenn der Konsument den Unternehmer zur Schwarzabwicklung drängt. Eine Aufdeckung der Schwarzumsätze beim Unternehmer kann dann auch zur strafrechtlichen Verurteilung des Konsumenten führen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

fünfzehn + neunzehn =