Neues Jobticket: Fahrtkostenübernahme durch den Dienstgeber

Ein Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter durch Finanzierungshilfen für Fahrtkosten unterstützen. Das neu geschaffene „Jobticket” ist dafür eine interessante Möglichkeit.

Beim Jobticket übernimmt der Arbeitgeber direkt die Kosten eines Massenverkehrsmittels für die Fahrt des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist beim Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzungen des Jobtickets

Dem Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale zustehen. Die einfache Fahrtstrecke muss daher mindestens 20 km betragen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sein. Außerdem muss die Rechnung der Streckenkarte auf den Arbeitgeber lauten und den Namen des Arbeitnehmers beinhalten (keine Übertragbarkeit der Karte). Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn die Netzkarte nicht teurer ist als die Streckenkarte oder wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird. Die Kosten dafür sind beim Arbeitgeber voll absetzbar. Der große Vorteil liegt darin, dass beim Jobticket weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer anfällt und beim Arbeitgeber die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) entfallen. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bei Erhalt einer Strecken- oder Netzkarte vom Arbeitgeber kein Pendlerpauschale geltend machen kann.

Alternative: Der sozialversicherungsfreie Fahrtkostenzuschuss

Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Arbeitsnehmers beim Arbeitsweg ist der Fahrtkostenzuschuss. Dieser ist mit der Höhe der Kosten des Massenverkehrsmittels beschränkt, die Länge der Fahrtstrecke spielt jedoch keine Rolle. Der Fahrtkostenzuschuss ist von der Sozialversicherung befreit, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten fallen aber an. Beim Arbeitgeber sind die Kostenersätze als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.


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