Neue „Schrott-Verordnung“

Neue „Schrott-Verordnung“
Mit 1. Juli 2007 ist die neue Schrott-Umsatzsteuerverordnung in Kraft getreten. Sie bestimmt den Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Abfallstoffen und bestimmten sonstigen Leistungen.
Lieferungen von Abfallstoffen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer unterliegen gemäß den allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer wurde bisher dem Käufer in Rechnung gestellt und vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt. Seit 1. Juli 2007 gilt für die Lieferung von – von der Finanzverwaltung genau definierten – Abfallprodukten die sogenannte „reverse-charge”-Regelung, was bedeutet, dass nun nicht mehr der Verkäufer, sondern der Käufer der Abfallstoffe die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Der Abfallstoff-Verkäufer hat in seiner Rechnung an den Käufer seit 1.7.2007 keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen. Macht er es doch, so schuldet er die Steuer aufgrund der Rechnungslegung!

Der Käufer muss die Umsatzsteuer nun nicht mehr an den Verkäufer zahlen und wird diese in der Regel auch nicht an das Finanzamt abführen müssen, weil er sich gleichzeitig mit der Erklärung der Steuerschuld in der Umsatzsteuervoranmeldung dieselbe Steuer wieder als Vorsteuer abziehen kann.

Welche Abfälle fallen unter die Schrottverordnung?

In der Anlage zur Schrottverordnung wird genau festgelegt, was die Finanzverwaltung unter „Schrott” versteht. Das sind etwa Abfallprodukte wie Schlackensand, Kunststoffbruch, Bruchglas, Stofflumpen, Papier oder Pappe zur Wiedergewinnung, Elektroschrott, Abfälle und Schrott aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium. Die Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn nicht nur einzelne Abfallprodukte geliefert werden, sondern auch, wenn ein nicht mehr brauchbarer Gegenstand sich aus mehreren solchen Stoffen zusammensetzt. Schwierig wird es, wenn ein solcher Gegenstand nur zum Teil aus diesen Produkten besteht. Kommt die Regelung dann noch zur Anwendung? Die Finanzverwaltung macht das vom Verkaufspreis abhängig. Wird dieser überwiegend für die in dem Gegenstand befindlichen und in der Verordnung genannten Abfallstoffe gezahlt, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Käufer, sonst nicht. Es liegt daher am Käufer und am Verkäufer, festzustellen, für welche Bestandteile das Geld überwiegend gezahlt wird. Klar ist, dass dadurch ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung entsteht.

Beispiel
Ein Taxiunternehmer verkauft einen unternehmerisch genutzten und leider zu Schrott gefahrenen PKW (dieser war beim Ankauf zum Vorsteuerabzug berechtigt, daher ist der Verkauf umsatzsteuerpflichtig) an einen Schrotthändler. Ein PKW besteht grundsätzlich überwiegend aus den in der Verordnung genannten Produkten, wie etwa Eisen, Stahl oder Glas. Daher kommt es auch bei der Lieferung von Autowracks zum Übergang der Steuerschuld.

Leistungen im Zusammenhang mit Abfallprodukten

Laut der Verordnung kommt es nicht nur bei der Lieferung der genannten Abfallprodukte, sondern auch bei bestimmten Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Produkten zum Übergang der Steuerschuld. Dabei handelt es sich um Umsätze, die aus dem Zerschneiden, Sortieren, Zerteilen, Pressen oder der Demontage der Abfallprodukte erzielt werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

20 − 5 =