Neue Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung ab 1. 1. 2008

Neue Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung ab 1. 1. 2008

Ab Jänner 2008 wird die Umsatzsteuervoranmeldung um zwei neue Kennzahlen erweitert. Die eine betrifft Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Kfz stehen, die andere Vorsteuern im Zusammenhang mit Gebäuden.
Unter der neuen Kennzahl 027 sind jene Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung von Kfz sowie für laufende Aufwendungen von Kfz (Treibstoff, Reparaturen, Maut etc.) geltend gemacht werden, einzutragen.
Hinsichtlich der Frage, was unter Kfz zu verstehen ist, wird auf den Einheitskontenrahmen verwiesen. Somit werden von der Regelung sowohl PKW (Einheitskontenrahmen Nr. 063) als auch LKW (Einheitskontenrahmen Nr. 064) erfasst. Auch Wohnmobile, Anhänger, Sattelkraftwagen (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und Wechselbrücken sind von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch Gabelstapler, Radlader, Bagger, Baumaschinen, Transportbetonmischer und Traktoren.

Kfz, für die generell kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, sind für die Kennzahl 027 in der UVA unbeachtlich.

Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Unter der neuen Kennzahl 028 sind jene Vorsteuern einzutragen, die die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden betreffen. Nach dem Einheitskontenrahmen sind dabei Gebäude, die in den Nummern 030 bis 037 erfasst sind, einschließlich diesbezüglich geleisteter Anzahlungen (Einheitskontenrahmen Nr. 070) und in Bau befindlicher Gebäude (Einheitskontenrahmen Nr. 071) einzutragen.

Unter den Einheitskontennummern 030 bis 037 sind folgende „Gebäude” erfasst:

Nr. 030 bzw. 032: Betriebs- und Geschäftsgebäude auf eigenem bzw. fremden Grund,
Nr. 031 bzw. 033: Wohn- und Sozialgebäude auf eigenem bzw. fremden Grund,
Nr. 034 bzw. 035: Grundstückseinrichtungen auf eigenem bzw. fremden Grund,
Nr. 036 bzw. 037: bauliche Investitionen in fremden (gepachteten) Betriebs- und Geschäftsgebäuden bzw. Wohn- und Sozialgebäuden.

Achtung: die Kennzahl 028 spricht zwar nur von Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Gebäuden, nachdem aber auch auf die Nummern 034 und 035 des Einheitskontenrahmens (Grundstückseinrichtungen) verwiesen wird, ist der Begriff nicht nur auf Gebäude beschränkt, sondern ist weiter zu sehen. Grundstückseinrichtungen haben keinen Charakter von Gebäuden. Darunter fallen etwa Straßen, Plätze, andere Bodenbefestigungen oder Einfriedungen (etwa Zäune oder Mauern). Vergleichbare Einrichtungen sind somit ebenfalls in der Kennzahl 028 zu erfassen!

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