Lohnsteuerfreiheit von kollektivvertraglichen Reisekosten- entschädigungen

Lohnsteuerfreiheit von kollektivvertraglichen Reisekosten- entschädigungen

Reisekostenentschädigungen, die an Dienstnehmer gezahlt werden, unterliegen als Aufwandersatz nicht der Lohnsteuer.
Ob eine Dienstreise steuerlich begünstigt ist, regelt das Einkommensteuergesetz. Dieses besagt unter anderem, dass Reisekostenentschädigungen steuerfrei sind, wenn sie auf Basis einer „lohngestaltenden Vorschrift” an den Dienstnehmer gezahlt werden. Solche lohngestaltenden Vorschriften sind etwa Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun die Regelung, wonach einem, in einer lohngestaltenden Vorschrift vorhandenen, günstigeren Dienstreisebegriff der Vorzug gegenüber dem gesetzlichen Dienstreisebegriff zu geben ist, zum 31.12.2007 aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung mit Gleichheitswidrigkeit. Würden doch Dienstnehmer, für die kein Kollektivvertrag gilt, oder nur ein Kollektivvertrag, der keine Bestimmungen über Reisekostenentschädigungen enthält, schlechter gestellt, als solche, bei denen das der Fall ist. Die Regelungen in Kollektivverträgen betreffend das Vorliegen einer Dienstreise fallen nämlich oft großzügiger aus und in Kollektivverträgen ist meist auch keine zeitliche Limitierung einer Dienstreise vorgesehen.

Nur noch steuerliche Definition maßgebend

Ab 1.1.2008 ist damit für die Beantwortung der Frage, ob eine Reisekostenentschädigung lohnsteuerfrei ausgezahlt werden kann, nur noch die steuerliche Definition maßgebend. Nach dem gesetzlichen Dienstreisebegriff können etwa Taggelder für Dienstreisen bis zu einer Höhe von € 26,40 pro Tag nur für 5 Tage steuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn er durchgehend an ein und demselben Einsatzort tätig wird. Ist der Arbeitnehmer am Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig, ist nach einer Anfangsphase von 15 Kalendertagen Schluss mit der Steuerfreiheit für Taggelder. In Kollektivverträgen dagegen ist meist vorgesehen, dass Tages- und Nächtigungsgelder zeitlich unbegrenzt auszuzahlen sind.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie von Seiten der Finanzverwaltung und der Kollektivvertragspartner auf das Erkenntnis reagiert wird.

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