Krank im Urlaub – Krankenstand oder Urlaubsverbrauch?

Wenn Mitarbeiter während des Urlaubs erkranken, ist das nicht nur für den Arbeitnehmer unangenehm. Für den Arbeitgeber gibt es dann nämlich bei der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung einiges zu beachten.

Angenommen ein Angestellter befindet sich seit zwei Wochen im Urlaub und hat nun mitgeteilt, dass er krank geworden ist. Was ist jetzt zu tun?
Der erste Schritt für den Arbeitnehmer ist die Meldung der Erkrankung beim Arbeitgeber. Dazu ist der Arbeitnehmer nach dreitägiger Krankheitsdauer verpflichtet, sofern ihm dies zumutbar und möglich ist. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Meldung an den Arbeitgeber, kommt es zu keiner Unterbrechung des Urlaubes.

Wird Urlaub durch Krankenstand unterbrochen?

Der Urlaub wird nur dann unterbrochen, wenn die Erkrankung während des Urlaubes eingetreten ist und länger als drei Kalendertage gedauert hat. Eine Erkrankung bis zu drei Kalendertagen geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Es erfolgt dabei also keine Unterbrechung des Urlaubes. Auch wenn der Arbeitnehmer nach dreitägiger Krankheitsdauer keine Meldung an den Arbeitgeber erstattet, wird der Urlaub nicht unterbrochen. Da das Urlaubsgesetz sowohl für Angestellte aus auch für Arbeiter gilt, haben auch Arbeiter Anspruch auf Urlaubsunterbrechung bei mehr als drei Tagen dauernder Erkrankung.

Zusätzliches Entgelt für Krankenstand?

Wenn der Urlaub durch eine Erkrankung unterbrochen wird, steht für die Dauer der Erkrankung kein zusätzliches Entgelt zu. Der Arbeitnehmer hat aber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch. Je nach Ursache für den Krankenstand und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, ist das Entgelt für bis zu 16 Wochen weiterzuzahlen. In den letzten vier Wochen steht nur das halbe Entgelt zu.

Wiederantritt des Dienstes

Ein Arbeitnehmer hat nicht das Recht, seinen Urlaub um die Dauer des Krankenstandes eigenmächtig zu verlängern. Die Festlegung des Urlaubsverbrauches hat stets durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erfolgen. Der Arbeitnehmer muss bei Wiederantritt seiner Arbeit dem Arbeitgeber unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers vorlegen. Bei einer Erkrankung im Ausland sind zusätzliche Vorschriften zu beachten.

Unsere Empfehlung: Ob es bei einer Erkrankung oder einem Unfall während des Urlaubes tatsächlich zu einer Unterbrechung des Urlaubes kommt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu klären. Kontaktieren Sie uns daher umgehend, um Fehler zu vermeiden und eine korrekte Erfassung und Abrechnung der Dienstnehmer sicher zu stellen.


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