Nur bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften gilt die gesetzliche Vermutung, dass Bücher und Aufzeichnungen auch inhaltlich richtig sind. Verstößt der Abgabenpflichtige gegen diese Vorschriften, droht die Vornahme einer Schätzung durch die Finanz.
Neben den unternehmensrechtlichen Bestimmungen bestehen auch aus steuerlicher Sicht für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen formelle Ordnungsmäßigkeitsvorschriften. Neben der inhaltlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist daher auch auf eine formell richtige Abwicklung und Dokumentation zu achten.
Verstoß gegen Ordnungsmäßigkeitsvorschriften
Dies ist wichtig, weil nur bei Einhaltung der formellen Ordnungsmäßigkeitsvorschriften die gesetzliche Vermutung gilt, dass die Bücher und Aufzeichnungen auch inhaltlich richtig sind. Verstößt der Abgabenpflichtige gegen diese Ordnungsmäßigkeitsvorschriften, droht im Rahmen von Außenprüfungen unter Umständen die Vornahme einer Schätzung des steuerlichen Ergebnisses durch die Finanz. Die Befugnis zur Schätzung durch die Behörde besteht aber nur dann, wenn es unmöglich ist, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Wichtige Ordnungsmäßigkeitsvorschriften
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