Korrekt geführtes Rechnungswesen schützt vor Schätzungen der Finanz

Nur bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften gilt die gesetzliche Vermutung, dass Bücher und Aufzeichnungen auch inhaltlich richtig sind. Verstößt der Abgabenpflichtige gegen diese Vorschriften, droht die Vornahme einer Schätzung durch die Finanz.

Neben den unternehmensrechtlichen Bestimmungen bestehen auch aus steuerlicher Sicht für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen formelle Ordnungsmäßigkeitsvorschriften. Neben der inhaltlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist daher auch auf eine formell richtige Abwicklung und Dokumentation zu achten.

Verstoß gegen Ordnungsmäßigkeitsvorschriften

Dies ist wichtig, weil nur bei Einhaltung der formellen Ordnungsmäßigkeitsvorschriften die gesetzliche Vermutung gilt, dass die Bücher und Aufzeichnungen auch inhaltlich richtig sind. Verstößt der Abgabenpflichtige gegen diese Ordnungsmäßigkeitsvorschriften, droht im Rahmen von Außenprüfungen unter Umständen die Vornahme einer Schätzung des steuerlichen Ergebnisses durch die Finanz. Die Befugnis zur Schätzung durch die Behörde besteht aber nur dann, wenn es unmöglich ist, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

Wichtige Ordnungsmäßigkeitsvorschriften

  • Eintragungen müssen chronologisch, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Das Kriterium der Rechtzeitigkeit ist dann erfüllt, wenn sie spätestens bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen.
  • Bareinnahmen und Barausgaben sind täglich einzeln festzuhalten (z.B. in entsprechenden Kassenaufzeichnungen, Losungslisten oder durch Registrierkassen). Die Ermittlung von Tageslosungen durch Kassasturz ist nicht erlaubt. Ausnahmen davon bestehen nur für Kleinstunternehmer (Umsatz in den letzten beiden Jahren unter € 150.000) sowie für Unternehmer, die im Freien tätig sind.
  • Die Konten und Bücher sind entsprechend zu bezeichnen (inhaltliche Bezeichnung der Sachkonten, Namen und Adressen bei Personenkonten etc.) und fortlaufend zu nummerieren.
  • Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege müssen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
  • Grundsatz des „Radierverbotes“: Eintragungen dürfen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Leere Zwischenräume sind zu entwerten. Ursprüngliche Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht werden. Bei EDV-Buchhaltungssystemen dürfen Eintragungen bzw. Buchungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.
  • Für Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege gilt die 7-jährige-Aufbewahrungspflicht.

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